Mainzer Ingrossaturbücher Band 52

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StA Wü, MIB 52 fol. 014v

Datierung: 26. Juni 1520

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 52 fol. 14v-15v. Archivalische Notiz am Seitenrand: vide in ſimili hoc libro, fol. 341

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Albrecht zählt auf, welche Lehen und Pfandgüter Landgraf Philip zu Hessen vom Erzstift Mainz innehat. Vorsorgliche Protestation gegen nachteilige Folgen der Erneuerung der Erbverbrüderung zwischen dem Landgrafen von Hessen und den Herzögen von Sachsen, die Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen sind.

Vollregest:

Albrecht, von Gottes Gnaden der heiligen römischen Kirche Kardinalpriester von San Crisogono, Erzbischof des heiligen Stuhls zu Mainz und des Stiftes Magdeburg, Kurfürst des Heiligen Römischen Reichs durch Germanien, Erzkanzler, Primas, Administrator zu Halberstadt, Markgraf zu Brandenburg, Herzog zu Stettin, Pommern, der Kassuben und Wenden, Burggraf zu Nürnberg und Fürst von Rügen, verkündet allen Bürgermeistern, Räten, Gemeinden und Einwohnern der im Folgenden genannten Schlösser, Städte, Flecken und Dörfer, die Eigentum des Erzbischofs und des Erzstiftes Mainz sind, die Herr Philip Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, zu Diez, Ziegenhain und zu Nidda, sein »lieber Oheim« zu dieser Zeit als Lehen innehat, nämlich Grünberg (Grunberg), Frankenberg (Franckenbergk), Melsungen (Milsungen), Gudensberg (Gudenssberg), Kirchhain (Kirchain), Schloss Auerberg (Awerberg) und Dorf Auerbach (Awerbach), Hohenstein (Hoenstein) [Velden], Pfungstadt (Pungstat), Ruppertshofen (Ruprechtshofen) und Zwingenberg, mit ihren Mannschaften und Zubehör, ebenso die Schlösser, Städte, Flecken und Dörfer, die mainzisches Eigentum und jetzt Pfandschaften des Landgrafen sind, nämlich Battenberg (Battenburg), Kellerberg, Rosenthal (Rosentale), Mellnau (Melnaw), Wetter, Hofgeismar (hoff Geysmar), Syferterod, Billingshausen, Gernsheim (Gernßheim) usw., dazu allen denen von Adel und denen, die solche Güter vom Landgrafen als Unterlehen (affter lehen) haben und tragen und die erzbischöfliches bzw. erzstiftisches Eigentum sind.

Der Erzbischof hat vernommen, dass Landgraf Philip die Erbverbrüderung mit dem Fürsten Herrn Friedrich von Sachsen und den Kurfürsten, Vikaren etc. Herrn Hans, Herrn Georg (Jeorgen) und Herrn Heinrich, alle Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, alle erzbischöfliche »liebe Vettern«, erneuert, bewilligt und angenommen hat. Der Landgraf hat neben seiner Erblandschaft, alle und jeden seiner Lehenmannen sowie alle Pfand- und Lehensverwandten, bezüglich der Lehen, die vom Erzbischof und dem Erzstift Mainz herrühren, aufgefordert, auf einem Tag und einer Versammlungsstätte (malstatt) zu erscheinen, um den Herzögen von Sachsen gemäß der Erbverbrüderung einen Huldigungseid (erbhuldung) zu leisten und darüber, wie es sich gebührt, Zeugnis abzulegen.

Sollte Landgraf Philip (sein liebe) ohne Leibeserben sterben, sollen seine Untertanen, Mannen und Verwandten künftig den Herzögen von Sachsen zu Diensten sein (gewarten) und die Lehen von ihnen empfangen usw., alles gemäß der Verschreibung (beschreiben) des Landgrafen.

Es ist nun bekannt und offensichtlich, dass die oben genannten Schlösser, Städte, Flecken und Dörfer samt ihrem Zubehör und ihren Mannschaften, alle Eigentum des Erzbischofs und des Stiftes Mainz sind. Darin eingeschlossen sind auch folgende Lehenstücke, nämlich das Marschallamt, das Landgericht zu Hessen, das Gericht zu Maden, alle Zehnten der Grafschaft zu Hessen, sie seien anderen Leuten vom Landgrafen verliehen worden oder nicht, die Vogtei von Hasungen, die Vogtei zu Breitenau (Breydenaw), der Kirchsatz zu Wildungen und Reichenzenhagen und zu Felsberg (Felßberg), der kleine Zehnt, alles Lehen, die der Landgraf vom Erzbischof und dem Stift Mainz innehat, ebenso die Schlösser, Städte, Flecken und Dörfer, die der Landgraf als Pfand von Mainz auf Wiedereinlösung innehat, samt allem Zubehör und der Afterlehen. Niemand zweifelt daran, dass der Erzbischof der rechtliche und natürliche Erbherr ist und die angesprochenen Lehenstücke vom Erzbischof und dem Stift Mainz und von sonst niemandem anvertraut sind, der Landgraf auch in den angesprochenen Gebieten nichts zum Nachteil des Erzstiftes tun soll oder entsprechendes anordnen darf. Zudem wurden der Erzbischof und das Stift Mainz durch Kaiser Sigismund [1410-1437], unter dessen Regierung die Erbverbrüderung geschehen ist, zugelassen und bestätigt, damit begnadet und versehen, dass der Erzbischof, seine Nachfolger und das Stift Mainz durch die Erbverbrüderung in allen Stiftslehen und Lehen, die der Herr von Hessen jetzt lehensweise innehat, und auch sonst an anderen Rechten, nicht geschädigt werden darf und unverbrüchlich bleiben soll. Diese Begnadigung wurde in Preßburg im Jahr 1434 bestätigt. [⇒ Link] Dies wurde auch von den nachfolgenden Majestäten so bestätigt. Darauf will der Erzbischof hinweisen.

Da nun alle die genannten Stücke Eigentum des Erzbischofs und des Mainzer Stiftes sind, würde, falls Landgraf Philip ohne Leibeserben sterben sollte, was Gott verhüten möge, alles Mainz heimfallen. Der Erzbischof betont, dass die Herren deshalb keine für die Erbhaltung und für Mainz nachteilige Verstrickung eingehen oder sich dazu drängen lassen sollen, sondern im eintretenden Fall dem Erzbischof als ihrem rechten natürlichen Erbherrn dienstbar sein sollen, wie es sich gebührt und wie sie es tun müssen. Wenn die Herren aber einen Huldigungseid zum Nachteil des Erzbischofs und seines Stifts leisten würden oder dies bereits getan haben, wird der Erzbischof auch im Namen seiner Nachfolger und des Stiftes Mainz dagegen protestieren. Der Erzbischof wird darin keineswegs einwilligen und sich jegliche Erbgerechtigkeit vorbehalten, alles für die rechtliche Verhandlung (rechtfertigung), in der der Erzbischof und Landgraf Philip bezüglich der genannten Lehenstücke für die Stände des Bundes zu Schwaben gebunden sind, unangreifbar und unverletzlich.

Geben unter dem erzbischöflichen angedrückten Sekret am Dienstag nach St. Johannis Baptisten Tag 1520.

Fußnotenapparat:

Diese Bestätigung wurde am 23. November 1434 ausgestellt (Regesta Imperii XI, 2 Nr. 10949; Gudenus, Codex diplomaticus 4, 214f.)

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 52 fol. 014v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22109 (Zugriff am 25.04.2024)