Mainzer Ingrossaturbücher Band 24

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StA Wü, MIB 24 fol. 108v [01]

Datierung: 20. März 1441

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Dietrich vermittelt im Streit zwischen Johann Hurten und Dienern des Trierer Erzbischofs Jakob.

Vollregest:

Erzbischof Dietrich, Erkanzler des heiligen römischen Reiches durch dutzschelantd schreibt an Johann Gardenwech, Freigraf der Freigrafschaft und des Freiherrenstuhls (frijher stule) zu Hohenlimburg (Lymburch uff der lene).

Erzbischof Jakob von Trier habe ihm einen an ihn gerichteten Brief gezeigt, in dem er, Johann, schreibe, wie Johann Hurten clage die er dir dann von dem obgenanten vnserme neuen [Eb. Jakob] elichen anderen sinen amptluden vnd dienern, namentlich Gothart von Esche, Hermann von dem Weiher (Wijher) zu Nickenich (Nykendich) und Gutmannus von Sobernheim, seinem Schreiber und Heimlichen getan hat nit lude das sie erlich vnd gelimplich mit yme vmbgangen sullen hain / vnd darumb haben etliche dine herren johan hurten vurgenannt jre heimeliche geuffent, sich gegen den Erzbischof Jakob und die Seinen zu behelfen.

Erzbischof Dietrich teilt dem Freigrafen mit, dass Erzbischof Jakob ihm darauf antwortet und u.a. zurückschreibt, das er Johann Hurte uber etwuil andere erbietunge in sinen schrifften zum ußtrage getan habe wie er, Erzbischof Dietrich, das ihm, Freigraf Johann, im letzten Brief an ihn geschrieben hat, und bereit ist, am Dienstag vor dem Palmtage [4. April] nach Mainz vor den Römischen König Friedrich zu kommen, den man demnächst hier erwartet.

Erzbischof Jakob will Johann Hurten wegen seiner Forderung, die er an ihn und die Seinen zu haben vermeint, Ehre und Rechts nicht ausgehen lassen und hat sich zu einem Rechtsaustrag bereit erklärt, bezüglich Johann Hurtes Forderungen an den ihn sowie an Gothart, Herman und Gutmannus, erzbischöflich-trierische Amtleute und Diener und bezüglich dessen, was er von Ehre und Rechts wegen zu tun schuldig ist.

Der Rechtsaustrag soll wahlweise in Bonn (Bunne), Andernach oder Sinzig (Sintzig) am Rhein, Trarbach an der Mosel (Taramrebach vff der Moseln), oder in Kirchberg (Kirperg) oder Kastellaun (Kesteln) auf dem Hunsrück (huntzrucke) stattfinden. Erzbischof Dietrich sagt zu, Erzbischof Jakob, Gothart von Esche, Herman von Nickenich und Gutmannus von Sobernheim in der dann ausgewählte Stadt gegen Johann Hurte zum Erscheinen zu veranlassen. Will Johann Hurte diese Bitte Erzbischof Jakob nicht annehmen, so weist Erzbischof Dietrich Freigraf Johann darauf hin, dass es ihm dann nicht gebührt, mit dem »heimlichen Gericht« fortzufahren. Tue er es dennoch, sei dies unrecht und habe keine Gültigkeit.

- Geben zu mencze vff Montag nehst nach dem sontage als man singet in der heiligen kirchen Oculi ... [14]41.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 24 fol. 108v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/15334 (Zugriff am 20.04.2024)