Mainzer Ingrossaturbücher Band 24

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StA Wü, MIB 24 fol. 026v [01]

Datierung: 1440

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Antwort Erzbischof Dietrichs auf die Forderungen des Stiftes Mosbach bezüglich der Dörfer Sulzbach und Mühlbach.

Vollregest:

Antwort Erzbischof Dietrichs auf die Forderungen, die Dekan und Kapitel und Vilkarie des Stiftes Mosbach (Mospach) an Mainz bezüglich der beiden Dörfer Sulzbach und Mühbach stellen. Darüber ist ein versiegelter Brief übersandt worden, gemäß einer Vereinbarung mit dem Obermann Bischof Friedrich von Worms.

Das Stift klagt, dass diejenigen, die Allfeld (Alnfeld) von Mainz wegen inngehabt haben und innehaben, das Stift im Dorf Sulzbach, in dem Mainz nicht mehr als den Neunten Teil haben soll, an einem Drittel der Gerichtseinnahmen, an Bußen, Gefällen und Freveln, gewaltsam und gegen das Recht schmälern.

Der Erzbischof antwortet, dass das Schloss Allfeld vor langer Zeit und vor vielen Jahren von einem der erzbischöflichen Amtsvorgänger aufgrund eines rechten Kaufvertrages von den Grafen und Gräfinnen von Eberstein (Ebirstein) an das Mainzer Stift gekommen sei. Zur Kaufmasse hätten die Dörfer Nieder-Allfeld (Nydern Alnfelt), Mühlbach (Mulnbach), Bernbrunn (Bernbronn) und Sulzbach (Sultzbach) samt Zubehör, allen Nutzungsrechten und sämtlichen Einkünften gehört. Darüber sei eine versiegelte Urkunde ausgestellt worden. Die Herrschaft Allfeld habe Mainz viele Jahre ungestört und ohne Widerspruch besessen. Schon von daher sei die Forderung des Stiftes, auch was diejenigen betrifft, die jetzt Allfeld (als Pfand) innehaben, gänzlich unberechtigt.

Das Stift klagt, es habe in Sulzbach das Gericht. Gleichwohl unterstünden sich die Allfelder, ein Aftergericht (affter gericht) auszuüben.

Darauf antwortet der Erzbischof, dies alles sei altes Herkommen, Landesrecht und Gewohnheit und solle so bleiben.

Das Stift klagt, die Allfelder Pfandnehmer würden ihre »armen Leute« in Sulzbach zu Frondiensten, Ackerdiensten (ackergeen), Holzschneiden, Atzung und and(er)m vberlaste zwingen.

Der Erzbischof antwortet, diese Frondienstflichten, die Pflicht, im dritten Jahr wysunge zu tun, und das Recht der Allfelder, den dritten Teil des jährlichen Bannweins in Sulzbach zu fordern, sei altes Herkommen, die Klage somit auch in diesem Punkt unberechtigt.

- Geben zu Aschaffenburg am mitwochen Sant ffabians vnd Sebastianis tag der heiligen Merteler ... 1440.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 24 fol. 026v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/11957 (Zugriff am 29.03.2024)