Mainzer Ingrossaturbücher Band 24

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StA Wü, MIB 24 fol. 008v [01]

Datierung: 25. Juli 1436

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Dietrich, Diether von Isenburg, die Stadt Frankfurt, Adam von Allendorf und Johann Boos von Waldeck setzten einen gemeinsamen Amtmann auf Hattstein ein.

Vollregest:

Erzbischof Dietrich von Mainz, Diether von Isenburg, Herr zu Büdingen, Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Frankfurt, Adam von Allendorf (Aldendorf) und Johann Boos (Boeyß) von Waldeck der Alte, bekennen, dass Mainz, Isenburg, Frankfurt sowie Adam, Johann (und Wilhelm von Staffel) gemeinschaftlich (bzw. ihre ältesten Söhne), je ein Viertel an Burg Hattstein (Hatzstein) besitzen.

Sie sind nun heute zusammengekommen, um Wilhelm von Staffel den Alten, Mitganerbe auf Hattstein, als gemeinschaftlichen Amtmann - zunächst für ein Jahr einzusetzen. Er soll 11 wehrhafte Männer und eine Magd auf seine Kosten und seinen Lohn bereithalten, das Schloss und die zugehörigen Menschen und Ganerben Tag und Nacht versorgen, bewachen, beschützen und verteidigen. Ist der Erzbischof durch Gefangenschaft verhindert oder er stirbt, untersteht Wilhelm, was den erzbischöflichen Anteil an Hattstein betrifft, dem Domdekan und Domkapitel so lange, bis der Erzbischof befreit oder ein neuer Erzbischof gewählt ist. Letzteres müssen ihm 4 Domherren schriftlich mitteilen.

Wilhelm erhält jährlich 350 gute rheinische Gulden, Frankfurter Währung, eine Hälfte am 29. September (Michelstag), die andere in den darauffolgenden Ostertagen. Jeder Anteilseigner zahlt ein Viertel. Soll Wilhelm mit Ablauf des Jahres seines Amtes entsetzt werden oder will er es aufgeben, muss dies ein Vierteljahr vor Ablauf der Amtszeit angekündigt werden. Er darf das Amt erst verlassen, wenn ein Nachfolger bestimmt ist und seinen Eid geleistet hat. Das Amt ist dann ohne Widerspruchsmöglichkeit frei zu machen. Danach wird ihm ein eventuell noch ausstehender Amtslohn ausgezahlt. Wilhelm hat einen Eid geleistet, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Der geben ist an Sant Jacobs tag des heiligen Aposteln ... 1436.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 24 fol. 008v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/10949 (Zugriff am 23.04.2024)