Mainzer Ingrossaturbücher Band 24

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StA Wü, MIB 24 fol. 007 [01]

Datierung: 13. Juli 1436

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Revers des Hans Nothafft zur Amtmannbestallung in Dieburg. 

Vollregest:

Hans Nothafft bekennt, dass sein »gnädiger Herr« Erzbischof Dietrich ihm 25 Gulden Jahresgülte für 500 Gulden verkauft hat und ihn zusätzlich zum Amtmann in Dieburg gesetzt hat. Er kann seines Amtes erst entsetzt werden, wenn ihm die 500 Gulden zurückgezahlt wurden. Diesbezüglich ist folgende Urkunde ausgestellt worden:

Erzbischof Dietrich verkauft auf Wiederkauf dem Hans und dessen Ehefrau Anne bzw. deren Erben eine Jahresgülte für 500 rheinische Gulden, die diese ihm bereits zum Nutzen seines Stiftes ausgezahlt haben. Mit dem Geld hat er jene 500 Gulden bezahlt, die sein Amtsvorgänger Konrad dem Hans Wambolt schuldig war, dem dafür das Amt Wörth (Werde) verschrieben worden war. Erzbischof Dietrich hat Hans Nothafft kraft dieser Urkunden das Amt in Dieburg verschrieben. Er kann ihn des Amtes erst entsetzen, wenn er die Jahresgülte in Höhe von 25 Gulden zurückgekauft hat. Hans Nothafft erhält jährlich 75 Gulden Amtgeld. Die 100 Gulden werden Hans jährlich am 13. Juli (Sant Margarethen tag) ausbezahlt. An diesem Tag beginnt und endet auch das Amtsjahr. Hans kann sich des zum Amt gehörigen Gartens bedienen, ebenso soll er den zum Amt gehörigen Judenpfennig auf dem Land haben. Weitere Einnahmen stehen ihm nicht zu. Diese werden vom Keller für das Stift vereinnahmt. Hans Nothafft soll die Bewohner des Amtes nach bestem Vermögen schützen und schirmen. Er soll ausschließlich auf der Burg Dieburg wohnen und sich mit 4 gerüsteten Pferden bereithalten. Er soll den Amtsbereich verteidigen.

Bei einer Gefangenschaft des Erzbischofs oder einer Sedisvakanz soll er den Weisungen des Domdekans und Domkapitels solange Folge leisten, bis ein neuer Erzbischof gewählt und vier Domherren ihm das schriftlich (mit jrem großen anhangen jngesiegel) bestätigt haben. Hans darf sein Amt erst aufgeben, wenn ein Nachfolger für das Amt bestimmt ist. Seines Amtes entsetzt werden kann er erst, wenn ihm die 500 Gulden mit ausstehenden Gültezahlungen (für das laufende Vierteljahr) zurückgezahlt sind. Ein Rückkauf der Jahresgülte ist jederzeit möglich, muss aber ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Das Amt ist dann ohne Widerspruchsmöglichkeit frei zu machen. Will Hans sein Geld wieder haben, muss er dies ein Vierteljahr vorher schriftlich ankündigen. Hans hat einen Eid geschworen.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. Dekan Peter Echter und das Domkapitel hängen zum Zeichen ihres Einverständnisses das Kapitelsiegel an.

Der geben ist zu Erenfels an Sant Margareten tag ... 1434.

Hans Nothafft schwört, die vorstehenden Abmachungen unverbrüchlich zu halten und kündigt sein Siegel an. - Der geben ist an Sant Margarethen tag ... 1436.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 24 fol. 007 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/10948 (Zugriff am 29.03.2024)