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Originale Form des Datums: 29. November 1372
Der Mainzer Klerus widersetzt sich dem Verlangen des Papstes, den Zehnten in der Mainzer Kirchenprovinz einzufordern.
Bruno von Scharfenstein (<em>Scharpinstein, Scharpenstein</em>), Abt von St. Alban vor Mainz, Voltzo von Lorch, Abt von St. Jakob bei Mainz, und ihre Konvente, Heinrich Beyer, Mainzer Domdekan, Konrad von Königstein (<em>Kunigistein; Kungistein</em>), Dekan von St. Peter, Hermann von Wetter, Dekan von St. Stephan, Hugo von St. Paul, Dekan von S. Viktor, Heinrich von Wiesbaden (<em>Wysebaden</em>), Dekan von St. Maria in campis, Hermann von Wiesbaden, Dekan von St. Maria ad gradus, Konrad von Kastel (<em>Cassele</em>), Dekan von St. Mauricius, Dilmann Scheffir, Dekan von St. Johannes, Nikolaus, Dekan von St. Gangolf (<em>Gingolf, Gyngolf</em>) zu Mainz und ihre Kapitel, die einzelnen Kanoniker der Kapitel und die einzelnen Personen der Konvente bekunden: Wie ihnen in glaubwürdiger Weise berichtet wird, hat der gegenwärtige Papst Gregor XI. beschlossen, den Zehnten aller kirchlichen Einkünfte dieses Jahres in der Mainzer Kirchenprovinz und in einigen anderen Provinzen Deutschlands zu erheben.[a]
Gegenüber dieser Forderung vereinigen sie sich, da es ihnen unmöglich ist,[b] sie zu erfüllen. Es folgen nähere Bestimmungen, u. a. heißt es: Dem Erzbischof Johan von Mainz, der ihre Sache unterstützen will, geloben sie, falls er ihretwegen irgendwelche Unannehmlichkeiten haben sollte, mit Rat und Tat nach Kräften beizustehen und von ihm auf keinen Fall abzulassen. Sie alle schwören auf das Evangelium für Erzbischof Johan und für sich selbst, die Einung zu halten.
Neue Konventualen und Kanoniker sollen binnen acht Tagen nach der Aufnahme den Eid auf die Einung leisten; wer sich weigert, soll suspendiert und von den Früchten seiner Benefizien ausgeschlossen werden, als treulos gelten und für immer der Vorteile dieses Schutzvertrages verlustig gehen. Kirchen und Klöster und deren einzelne Personen, Rektoren von Pfarrkirchen und andere Benefiziaten der Mainzer Diözese können in die Einung aufgenommen werden.
- <em>Actum et datum in civitate Magunt</em>[ina] <em>in loco capitulari ecclesie Maguntine predicte die penultima mensis Novembris</em> 1372.
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eine Fußnote, referenziert mit @label
Scharfenstein [Rheingau]: Brune von
Lorch: Volcze von
Beyer von Boppard: Heinrich [Dh. II.]
Königstein: Konrad von
Wetter: Hermann von
St. Paul: Hugo von
Wiesbaden: Heinrich von
Kastel: Konrad von
Schefir: Dilmann
Nikolaus [Dekan St. Gangolf]
Papst: Gregor XI. [1370-1378]
Mainz: Johann I. [Eb. 1371-1373]
Mainz - St. Maria im Felde : Mainz - St. Maria im Felde
Mainz - St. Mauritius : Mainz - St. Mauritius
Mainz - St. Jakob : Mainz - St. Jakob
Mainz - St. Viktor : Mainz - St. Viktor
Mainz - St. Johannis : Mainz - St. Johannis
Mainz - St. Alban : Mainz - St. Alban
Mainz - St. Gangolf : Mainz - St. Gangolf
Mainz - St. Stephan : Mainz - St. Stephan
Mainz - St. Mariengreden : Mainz - St. Mariengreden
Mainz - St. Peter : Mainz - St. Peter