Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 2477

Datierung: 29. Oktober 1368

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Konzept[b]: Würzburg, Ingrossaturbuch 5 f. 696.

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach an die Plebane und Vizeplebane innerhalb und außerhalb der Mauern von Göttingen sowie an die übrigen Plebane und Vizeplebane und Rektoren von Kirchen und Kapellen in dem Archidiakonat Nörten ...

Vollregest:

Ehrenfels - EB. Gerlach an die Plebane und Vizeplebane innerhalb und außerhalb der Mauern von Göttingen (Gotingen) sowie an die übrigen Plebane und Vizeplebane und Rektoren von Kirchen und Kapellen in dem Archidiakonat Nörten (prepositura Northunen.), Mainzer Diözese: Schon vor langer Zeit ist zwischen dem Prior und Konvent des Predigerklosters in Göttingen einerseits und dem Guardian und Konvent des dortigen Klosters der Minderbrüder andererseits bei der jährlichen Feier des Festes der Weihe ihrer Klöster Streit entstanden; beide beginnen dieses Fest an demselben Tage, dem Tage vor Trinitatis, und feiern es die Trinitatisoktav hindurch. Deshalb hat Dietrich von llfeld (Ilevelt), Provisor [des Mainzer Hofes zu Erfurt] und secretarius EB. Gerlachs, unter Zuziehung des Propstes Herbord von S. Sever zu Erfurt und anderer Prälaten und Kleriker der Mainzer Diözese in Gegenwart einiger Brüder der beiden Klöster angeordnet, daß die Feste nicht zusammenfallen, sondern zu verschiedener Zeit gefeiert werden sollten; der Erzbischof war bereit, diese Übereinkunft zu bestätigen. Aber bald darauf wurde ihm durch die Brüder des Göttinger Minoritenklosters mitgeteilt, daß trotz dieser Anordnung die Göttinger Predigerbrüder in Predigten (in sermonibus suis) und auf öffentlichen Platzen erklärt hätten und durch andere hätten erklären lassen, daß sie die Weihe ihres Klosters am kommenden Trinitatisfeste feierlich begehen wollten; wenn das geschehe, so werde das Weihefest der Prediger mit dem der Minderbrüder zusammenfallen, die Verordnung wäre verletzt, und es würden sich voraussichtlich heftige Streitigkeiten zwischen beiden Klöstern ergeben. Auf Bitten der Minderbrüder, die ihm solches auseinandersetzten, hatte er dann den Adressaten ein gewisses Dekret zugeschickt, um den Frieden zu erhalten und die Eintracht zwischen beiden Klöstern herzustellen. Aber einige Minderbrüder haben dieses Mandat der Absicht des Erzbischofs und dem Wortlaut entgegen zur Schmach der Predigerbrüder ausgelegt, wie diese erklärten. Willens, die Predigerbrüder in ihren Rechten und ihrem Rufe unangetastet zu lassen, hat er schließlich, als er am vergangenen 6. August in Hersfeld (Hersveldia, nostre dyocesis) weilte, die Predigerbrüder und die Minderbrüder vor sich gerufen. Magister Walter Kerlinger, ord. Pred., sacre pagine professor, inquisitor hereticorum,[a] hat, wozu er beauftragt zu sein erklärte, die Anordnung des Dietrich von Ilfeld im Namen des Priors und Konventes der Predigermönche zu Göttingen gebilligt und angenommen und brieflich um die erzb. Bestätigung gebeten. Aber zwei Minderbrüder von Göttingen, die nach ihrer Aussage von dem Guardian und dem Konvente zum Erzbischof gesandt waren, wollten jene Anordnung durchaus nicht annehmen; sie erklärten, dass sie das ohne Erlaubnis ihrer Oberen nicht tun könnten, bemühten sich aber offenbar gar nicht, diese Erlaubnis zu erlangen. Eine Einigung zwischen beiden Klöstern konnte der Erzbischof also nicht zustande bringen. Er bestätigt darum auf Bitten der Predigerbrüder jene Vereinbarung, die zwischen ihnen und den Minderbrüdern [durch Dietrich von Ilfeld] aufgerichtet worden ist. Mit Streitigkeiten beider will er weiter nichts mehr zu schaffen haben und in keiner Weise von ihnen durch Briefe in dieser Sache behelligt werden. Übrigens will er den Rechten beider keineswegs zu nahe treten. Das oben genannte frühere Mandat soll ihm zurückgeschickt werden; er kassiert es hiermit. Die Adressaten müssen bei Strafe der Suspension, so oft es die Predigerbrüder verlangen, den Inhalt dieses Schreibens dem Volke verkündigen. Sie sollen dieses Schreiben mit ihren Siegeln zurückgeben.

- D. Erenfels XXIX. die mensis Octobris 1368.

Fußnotenapparat:

[a] Es ist der Inquisitor (vgl. auch Reg. 1870 und 1872), der am 9. Juli 1369 (s. dort) vom Kaiser ermächtigt wurde, die deutschen Erzbischöfe, Bischöfe usw. zur Verfolgung der Begharden und Beghinen aufzufordern. - Bemerkenswert ist, dass die deutschen Dominikaner im Jahre 1368 (gewiß vor dem Spätherbst) ein Provinzialkapitel in Mainz abhielten. Vgl. P. v. Loe, Statistisches über die Ordensprovinz Teutonia (= Quellen und Forschungen zur Gesch. des Dominikanerordens in Deutschland I; 1907) S. 35. - Vgl. auch Reg. 2003.
[b] An mehreren Stellen finden sich kleine Änderungen.

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Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2477, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/9832 (Zugriff am 23.04.2024)