Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0793

Datierung: 26. April 1357

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 228.
    Revers der fünf (mit der eingerückten erzb. Urk.) vom gleichen Tage. Siegler: Apel (zugleich für Richard), Heinrich von Osterrode (zugleich für Fritz), Christian vom Hane und Otto von Ebelouben (zugleich für seine Frau). Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 100 b). Die 4 Siegel an Presseln. - Reg.: v. Freyberg, Regesta Boica 8, 372f.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach gibt seine Einwilligung zu gewissen Verfügungen in Ober- und Niederdorla sowie in Langula.

Vollregest:

Aschaffenburg - Erzbischof Gerlach bekundet seine Einwilligung dazu, dass Richard von Seebach (Sebeche), Domherr zu Würzburg, und sein Vetter Apel von Seebach, Heinrich von Osterode und sein Bruder Fritz und Cristan von dem Haine des Erzstiftes Schultheißenamt, Vogtei und Gericht in den vor dem Heine (!) gelegenen Dörfern Ober- und Nieder-Dorla und Langula (Langelo) in Holz und Feld, Korngülte, Pfenniggülte und alle anderen Gülten und Gefälle gelöst haben, nämlich das Schultheißenamt der drei Dörfer, Korngülte und Pfenniggülte daselbst vom Ritter Berthold von Worbis (Wurbisze) für 133 ½ Mark löt. Silber, von Thile vor Margreten die Vogtei daselbst für 27 Mark, von Reinhard Keudel eine Gülte von 2 Mark für 20 Mark, von den Kindern Hildebrands von Kreuzburg (Crucze-) eine Gülte von 1 Mark für 10 Mark, von den Erben der Baldebrechten und Hans vor Margreten eine Gülte von 21 Mark für 210 Mark - insgesamt also für 400 ½ Mark löt. Silber Mühlhäuser Währung, wofür die Pfandschaft den eben Genannten[a] durch Gerlachs Vorgänger Erzbischof Heinrich versetzt war.

Ferner darf Cristan vom Haine die 100 Mark Silber, die des Erzbischofs Bruder Johann, Graf von Nassau, Herr zu Merenberg, von ihm für das Erzstift entliehen hat, auf die Pfandschaft schlagen. Diese wird also den 5 Empfängern und ihren Erben und dem Ritter Otto von Ebeleben (-leiben) und dessen Frau Sophie, der Schwester Apels, und ihren Kindern als Treuhändern Richards und Apels vom Erzbischof für 500 ½ Mark verpfändet.

Die Kündigungfrist beträgt ein Vierteljahr. Das Geld soll der Erzbischof in Mühlhausen oder zwei Meilen im Umkreis, wo sie verlangen, in Mühlhäuser Währung bezahlen und es geleiten, bis sie es heimgebracht haben. Wenn er die Pfandschaft auf ihre Kündigung nicht löst, dürfen sie sie einem erzb. Mann oder Burgmann, der nicht Fürst, Graf oder Herr ist, für die Pfandsumme versetzen.

Er soll sie verantworten. Wenn er ihnen binnen 4 Wochen, nachdem sie ihn oder seinen Amtmann in Rusteberg benachrichtigt haben, nicht zu ihrem Rechte verhelfen kann gegen einen Bedränger, müssen er, der Amtmann zu Rusteberg und andere Amtleute ihnen mit allen mainzischen Schlössern helfen.

Der Erzbischof soll die Pfandschaft nur für sich lösen oder durch einen Amtmann lösen lassen, nicht aber durch andere um mehr Geld. Auch dürfen die Empfänger die zu diesen Dörfern und Gülten gehörigen Gülten und Gefälle, die von Gerlachs Vorgänger her dem Hermann von Erirrshusen (Inser. des Reverses: Erhers-) zu Pfand stehen, einlösen. Der Erzbischof gibt diese Urkunde zwiefältig.

- D. Asch[affenburg] feria quarta post Marci ewangeliste.

Fußnotenapparat:

[a] Nur ist hier statt der Erben der Baldebrechten diese selbst genannt.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0793, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7084 (Zugriff am 28.03.2024)