Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0664

Datierung: 25. November 1356

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Archiv: Vigener, Regesten

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Kopfregest:

Erzbischof Gerlach verpfändet dem Richard und  Apel von Seebach und den Brüdern Friczsche und Hermann, Rittern von Mihla den mainzischen Teil von Burg und Stadt Treffurt.

Vollregest:

Eltville - Erzbischof Gerlach verpfändet dem Richard von Seebach (Sebeche), Domherrn zu Würzburg, dessen Vetter Apel von Seebach und den Brüdern Friczsche und Hermann, Rittern von Mihla (Mi-), den mainzischen Teil der Feste Treffurt (Dryvorte), Burg und Stadt, mit Dörfern, Gerichten, Zinsen, Beden, Mühlen, Äckern, Fischereien und allem Zugehörigen und das Dorf Haynrode (Hoiginrade) mit allen Gefällen für die 809 Mark lötiges Silber Mühlhäuser Währung (Molischer were und gewichte), womit sie die Pfandschaft gelöst haben von Reinhard Keudel (Ko-) und Götz Schindekop, denen sie durch Gerlachs Vorgänger Erzbischof Heinrich verpfändet war.

Die von Seebach haben den Ritter Otto von Ebeleben (-leiben) und dessen Frau Sophie, Apels Schwester, und ihre Kinder zu Treuhändern (zu getruwir hant) gesetzt. Die Briefe, die der Erzbischof, die Landgrafen von Hessen und die Markgrafen von Meißen über die Feste Treffurt untereinander gegeben haben, sind von den Pfandträgern einzuhalten. Vierteljährige Kündigungsfrist. Rückzahlung des Geldes in Mühlhäuser Währung in der Stadt Treffurt oder 2 Meilen im Umkreis, wo die Pfandträger wollen; das Geld bleibt im erzbischöflichen Geleite, bis sie es heimgebracht haben; Löst der Erzbischof auf ihre Kündigung die Pfandschaft nicht, so dürfen sie diese einem Genossen oder Untergenossen, der des Erzstifts Mann ist, versetzen. Bei der Lösung soll er ihnen die Frucht von dem, was sie gesät haben ("nach irme plugwurte") zukommen lassen, wie üblich ist.

Er und sein Amtmann zu Rusteberg sollen sie verantworten; wenn sie auf ihre Meldung nicht binnen Monatsfrist durch seine Vermittlung von ihren Bedrängern Recht erhalten, dürfen sie sich aus der Burg gegen diese behelfen und sollen vom Rusteberger Amtmann unterstützt werden. Treffurt steht dem Erzbischof offen. Schickt er in einem Kriege seinen Hauptmann hin, so hat dieser Burgfriede und Burghut, die sie und ihre Burggenossen vereinbart haben, zu beobachten. Der Erzbischof muss, falls die Feste in seiner Sache verloren geht, ihnen ihr Geld binnen Jahresfrist wiedergeben; wenn sie sie in eigener Sache verlieren, so wird er ihnen bei der Wiedergewinnnng behilflich sein. Für Verlust in seinem Dienst sollen sie Ersatz erhalten. Sie dürfen niemand in den Besitz der Burg hinzunehmen, sie vielmehr nur untereinander oder gemeinsam [an andere] versetzen.

Die zu dem Schlosse gehörigen erzbischöflichen Wälder dürfen sie ausnutzen, aber nicht verkaufen oder schädigen (vir- svenden).

- D. Eltevil ipso die beate Katherine virginis 1356.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0664, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6950 (Zugriff am 29.03.2024)