Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)
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Vigener, RggEbMz Nr. 0644
Datierung: 7. Oktober 1356
Quelle
Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort
Archiv: Vigener, Regesten
Weitere Überlieferung:
- Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Pap.: Frankfurt (Reichssachen-Urkunden Nr.45). Spuren der beiden unter dem Text aufgedrückten Siegel.[b] - Gedr.: v. Lersner, Frankf. Chronica 2 I, 307. - Reg.: Sauer. Nass. UB. 13, 303 Nr. 2831; Vigener i. d. Mitteilungen des oberhess. Geschichtsvereins N. F. 14 (1906), 21 f.
Geographische Bezüge:
Inhalt
Kopfregest:
Einige »Gesellen« auf Burg Ehrenfels übergeben die Burg für den Erzbischof dem Antelmann von Grasewege und dem Dietrich von Rohrbach.
Vollregest:
Simon von· Kaub (Cube), Johann Cransteyn, Johan Pastor von Solms, Bechtram von Vilbel (Velwile), Henrich Duntzenbach, Ortwin, Schreiber, und (wir) die Gesellen, die auf der Burg (hus) Ehrenfels sind, die Pförtner, Turmknechte und Wächter, bekennen, dass sie die Burg Ehrenfels dem Ritter Antilmann von Grasewege und dem Edelknecht Dietrich von Rohrbach (Ror-) für den Erzbischof von Mainz [a] übergeben haben unter folgenden Bedingungen (vorworten):
1. Antilmann, Dietrich, Simon von Kaub und alle, die jetzt auf der Burg sind, sollen sie halten vom kommenden Sonntag [Oktober 13] an 14 Tage lang bis zum dritten Montag darnach [Oktober 28], diesen eingeschlossen. Wird sie in dieser Zeit durch Herrn Kuno von Falkenstein, dessen Freunde, Helfer und Diener oder durch das Reich oder die Städte mit Gewalt, durch Briefe oder Tädigungen befreit (entredit), so sollen sie die Burg behalten für Kuno von Falkenstein, und die, die während der Belagerung (in deme besesze) auf der Burg gewesen sind, sollen den Antelman und den Dietrich ungestört herauslassen. Wird sie nicht entsetzt, so soll sie den beiden für den Erzbischof überantwortet werden.
2. Jeder darf das, was er an Eigentum auf der Burg hat, hinbringen, wohin er will, und soll dafür Geleit des Erzbischofs und seiner Amtleute haben.
3. Wird das Schloß entsetzt, so sollen Antilmann, Dietrich und Johann von Alzey - dieser soll auf dem Turme bleiben und den Schwur leisten wie andere Turmknechte -, solange sie in der Burg sind, niemand helfen und nichts tun mit Wort oder Tat, was die, die auf der Burg sind, oder die, die die Burg entsetzen. schädigen könnte.
4. Wird die Burg während der Frist nicht befreit, so sollen Antilmann und Dietrich sie am Dienstag darnach (Okt. 29) dem Erzbischof übergeben und die anderen sollen mit ihrer Habe ungestört hinabgehen.
5. Für das, was geschehen ist, sollen der Erzbischof, seine Amtleute, Helfer und Diener den Belagerten (die uf dem besesze gewest sin und sin) gegenüber nicht Hass oder Feindschaft zeigen, noch mit Wort oder Tat Rache üben.
6. Namentlich soll Simon von Kaub seines Leibes und Gutes sicher sein; der Erzbischof und seine Amtleute sollen ihn verantworten wie andere Dienstmannen des Stiftes.
7. Antilmann, Dietrich und die am Eingang Genannten geloben, das zu halten. Alle Genannten bitten Antelmann von Grasewege und Simon von Kaub[a], den Brief zu besiegeln.
- Acta sunt hec feria sexta post diem beati Francisci confessoris 1356.
Fußnotenapparat:
[a] Erzbischof Gerlach hat die Burg, die dem Kuno verpfändet war (vgl. Reg. 7 § 1 und 2 und Reg. 31), nach seinem Zerwürfnis mit Kuno (vgl. Reg. 639) belagern lassen, noch im September. Vgl. die gleichzeit. Aufzeichnung in einer Handschrift des Klosters Schönau, Wiesbaden, Landesbibliothek, Hs. 6 f. 1: Et eodem mense [vorher: circa festum exaltacionis sancte crucis = Sept. 14] dominus Gerlacus archiepiscopus Mogunt. circum. vallavit castrum Erinfels. Gedr.: Widmann im N. Archiv 8 (1883), 176f. und Roth in den Studien u. Mitteil. aus d. Benedict.- u. Cisterc.-Orden 7 I (1886), 436. - Vgl. Chronicon Moguntinum S. 5.
Quellenansicht
Keine
Metadaten
Personenindex
- Rohrbach: Dietrich von (Nennung)
- Grasewege: Antelmann von (Nennung)
- Kaub: Simon von (Nennung)
- Cransteyn: Johann (Nennung)
- Pastor von Solms: Johan (Nennung)
- Vilbel: Bechtram von (Nennung)
- Duntzenbach: Henrich (Nennung)
- Ortwin [Schreiber] (Nennung)
- Falkenstein: Kuno von (Nennung)
- Mainz: Gerlach [Eb. 1346-1371] (Nennung)
Ortsindex
- Ehrenfels : Burg (Nennung)
Körperschaften
- Vilbel : Herren von/aus (Nennung)
- Kaub : Herren von/aus (Nennung)
Zitierhinweis:
Vigener, RggEbMz Nr. 0644, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6930 (Zugriff am 24.04.2024)