Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0637

Datierung: 4. September 1356

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: Wiesbaden (VII, Oranische Urkunden). Das Sekret (in graugrünem Wachs), leicht beschädigt, an Pressel. - Kop. auf Papier (über dem Text: Datum per copiam): Marburg. Staatsarchiv (Verträge mit den Grafen von Diez).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach entscheidet als Schiedsrichter zwischen dem Landgrafen Heinrich von Hessen und dem Grafen Gerhard von Diez.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach, der als Schiedsrichter zwischen dem Landgrafen Heinrich von Hessen und dem Grafen Gerhard von Diez (Dytsch), seinen lieben Neffen, Klage (ansprache) und Antwort (widerrede) beider erhalten hat, gibt nach vergeblichen Versuchen, sie mit der minnen zu versöhnen, seinen Rechtsspruch (auf Grund dessen, was ihm Herren, Ritter und weise Leute gewiset han fur ein recht).

1. Der Graf fordert Entschädigung für das, was sein Vater vor dem Ebirsteine und auf dem Ritte im Dienste des Landgrafen verloren hatte, ehe er wieder heimkam in seine Burg (hus). Der Landgraf gibt zu, dass Gerhards Vater ihm gedient hat. Erzbischof Gerlach entscheidet: Was Gerhards Vater auf dem Zuge (reyse) verzehrt hat, soll, soweit Gerhard durch Zeugen (mit guter kuntschaft) den Beweis führen kann, durch den Landgrafen ersetzt werden. Die Rosse, Hengste und Pferde, die Gerhards Vater nachweislich damals verloren hat, muß der Landgraf in üblicher Weise vergüten, ebenso die, die zwar am Leben geblieben sind, aber gelitten hatten (geergirt) und so von Gerhards Vater dem Landgrafen, dessen Marschall oder Amtleuten übergeben wurden, die aber, die Gerhards Vater behalten hat, nur dann, wenn Gerhard beweist, dass sein Vater sie mit Willen des Landgrafen oder der Amtleute desselben behalten hat.

2. Für Raub und Brand sollen sie sich gegenseitig entschädigen und für die Getöteten,[a] auch beiderseits auf die Ge­fangenen verzichten, denn es dünkt den Erzbischof nicht recht, dass einer den andern mit Raub, Brand oder sonst mit Gewalt. überzieht, ohne vorher beim Reiche geklagt und seine Sache ausgetragen zu haben.

3. Der Erzbischof setzt ihnen Tagungen zu Arnsburg (-purg) an; die erste soll 14 Nächte nach Mariä Geburt, am Mauriciustage [Sept. 22], sein, die zweite 14 Tage später, am Tage vor Sergius und Bacchus [Okt. 6], die dritte und letzte weitere 14 Tage später, am Donnerstag nach[b] S. Gallus [Okt. 20]. Zuerst soll der Graf jene Ansprüche von seinem Vater her an den Landgrafen bringen und dieser darnach seine Anweisungen geben, darauf soll der Landgraf seine Klagen über Raub, Brand, Tote und Gefangene vorbringen, da er zuerst angegriffen worden ist, dann der Graf die seinen.

4. Auf diese Entscheidung (sprache) des Erzbischofs hin sollen die beiderseitigen Gefangenen frei sein.

- G. zu Eltevil off dem nehsten sondage vur unsir frowen dage als sie geborn ward 1356.

Fußnotenapparat:

[a] und auch die todin bezzirn nach des landes gewonheid.
[b] Or. und Kop. haben »vor«.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0637, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6923 (Zugriff am 19.04.2024)