Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0636

Datierung: 31. August 1356

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: a (gleichzeitig) Frankfurt (Bartholomäusstift Nr. 3474(; b (um 1430) Bodmann-Habelsches Archiv I 33 f. 72v-74v. Die §§ 4-6 und 8 in einer Abschrift aus dem Beginn des 16. Jhs.: Hannover, Hs. W 5 fol. 9, fol. 26v und fol. 27. - Gedr. (aus a): Vigener in den Beiträgen zur Hess. Kirchengeschichte 2 (1905), 328 - § 4 »nach einem aus dem Or. mitgeteilten Auszug« gedr.: C. Ph. Kopp, Nachricht von der Verfassung der Gerichte Hessens 1, 162. - Reg.: Würdtwein, Concilia Moguntina aucta 11 (»e volum. coaevo ms.«)

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach erlässt Bestimmungen für die Geistlichkeit in Stadt und Diözese Mainz.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach an die Geistlichkeit in Stadt und Diözese Mainz:

1. Da. die bisher übliche mündliche Ermächtigung vielfach zu Mißbräuchen geführt hat, so bestimmt er, dass jeder, der das Absolutionsrecht in den bischöflichen Reservatfällen zu erhalten wünscht, sich die urkundliche Vollmacht unter dem Siegel des Erzbischofs verschaffen muß, die nur ihn persönlich berechtigt. Es folgen genauere Vorschriften.

2. Er warnt die Mönche, die von ihm das Recht zum Beichthören erhalten haben, vor Mißbrauch ihrer Vollmacht; Übergriffe wird er sie und ihre Orden entgelten lassen.

3. Außer dem Mainzer Domstifte, den Antonitern, Bernhardinern, den Orden vom hl. Geist und vom hl. Hubertus sind nur die zum Almosensammeln berechtigt, die sich binnen Jahresfrist mit neuer urkundlicher Ermächtigung des Erzbischofs versehen haben. Alle andern Almosensammler sollen festgenommen werden, ebenso verdächtige Leute, die Briefe des Mainzer Stuhles oder anderer Richter bei sich tragen.

4. Die Geistlichen dürfen Briefe des erzb. Stuhles und anderer Richter nur an Sonn- oder Feiertagen in der Kirche verkünden oder vollziehen, wenn nicht in den Briefen selbst ausdrücklich anders bestimmt ist.

5. Vorladungen müssen so ergehen, dass der Geladene Zeit genug hat, den festgesetzten Ort zu erreichen. Wer hierin jemand zuliebe oder zuleide anders verfährt, ist der Suspension verfallen.

6. Rektoren und Plebane sollen Mandate und Prozesse des Erzbischofs und anderer Richter treulich ausführen und, falls sie gehindert werden, sich nach den früheren Statuten des Erzbischofs[a] richten.

7. Erzpriester und Kämmerer sind bei Strafe der Suspension verpflichtet, seinen Kollektoren, dem Dekan Heinrich zu S. Maria ad gradus in Mainz und dem Mainzer Domvikar Siegfried gen. Sidenfadem, die zu nennen, die die fructus annorum biennalium beneficiorum zu zahlen haben oder, ohne geweiht zu sein oder Residenz zu halten, beneficia curata innehaben, und dem Scholaster Johann des Mainzer Johannisstiftes diejenigen, die mehrere Benefizien besitzen oder die das dem Erzbischof in diesem Jahre bewilligte Subsidium oder das Kathedraticum und die Prokuration vom vergangenen Jahre noch nicht bezahlt haben.[b] Übrigens darf kein Vikar einer Pfarrkirche seine Vikarie durch einen andern versehen lassen, er muss es vielmehr selbst tun.

8. Um unwissende und ungebildete Leute vom Notariat fernzuhalten, bestimmt der Erzbischof (der seine Untergebenen veranlassen möchte, häufiger Notare heranzuziehen), dass kein öffentlicher Notar noch jemand, der sich als Notar ausgibt, Instrumente aufsetzen oder irgend einen Notarsakt vornehmen darf, ohne von ihm oder seinen Beauftragten bestätigt zu sein. Notare aus anderen Diözesen dürfen in seiner Diözese nicht tätig sein, wenn sie nicht die Bestätigungsbriefe ihrer Diözesanbischöfe (dyocsanorum) ihm oder den Richtern seines Mainzer Stuhles vorzeigen; unterlassen sie dies, so sind ihre Akte ungiltig, sie selbst exkommuniziert.

9. Die Mönche missbrauchen ihr Privilegium, dass ihre Prokuratoren zur Zeit des Interdikts bei ihnen den Gottesdienst besuchen dürfen, vielfach in der Weise, dass sie alle Mächtigen und Reichen, von denen sie Förderung erwarten, als Prokurotoren zum Gottesdienst zulassen. Der Erzbischof beauftragt deshalb alle Plebane in Stadt und Diözese Mainz bei Strafe der Exkommunikation, ihren Pfarrkindern zu verbieten, dass sie zur Zeit des Interdikts als Prokuratoren der Mönche deren Gottesdienst besuchen, wenn sie nicht vorher von dem Erzbischof oder seinen Kommissaren die Bestätigung als Prokuratoren erhalten haben.

- D. 1356 feria quarta proxima post decollationem sancti Johannis baptiste.

Fußnotenapparat:

[a] Reg. 100 und Reg. 383 § 7.
[b] Die Bestimmung über subsidium, kathedraticum, procuratio folgt dem Zusatz über die Pfarrvikare.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0636, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6922 (Zugriff am 25.04.2024)