Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0579

Datierung: 19. April 1356

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 196v. - Reg.: Joannis, Rerum Mogunt. 1, 672 Nr. 8 (irrig: feria sexta), daraus Dahl, Beschreibung des Fürstentums Lorsch 89. - Vgl. Reg. 669.

Quellenbeschreibung:

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach verpfändet der Else von Lißberg und Engelhard von Hirschhorn die Starkenburg und die Städte Bensheim und Heppenheim, um Burg und Stadt Bingen lösen zu können.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach versetzt der Frau Else von Lissberg (Liebs-), der Witwe Hermanns von Lissberg, und seinem lieben Getreuen Engelhard von Hirschhorn [a] (vome Hircz-) für die 18.000 Gulden, die sie ihm geliehen haben - er hat sie verwendet für die Lösung der Burg und Stadt Bingen und aller Pfandschaften, die dem Kuno von Falkenstein von ihm um 41.000 Gulden zu Pfund standen[b] - die Burg Starkenburg, die Städte Heppenheim und Bensheim und alle zugehörigen Dörfer, soweit er sie jetzt innehat, die Vogtei über das Kloster Lorsch und den Lorscher Wald und andere Wälder und alle zugehörigen Zölle, Vogteien, Zenten und Gerichte mit allen Gefällen und Rechten, auch alle Burgmannen, Burglehen und Kirchsätze; bei der Rücklösung muss er die, denen sie Burglehen und Kirchsätze übertragen haben, in dem Besitz bestätigen. Dazu versetzt er ihnen eine Gülte von 1.100 Pfund auf seinem Zolle zu Aschaffenburg, die jährlich in den ersten vier Tagen nach dem Christtage gegen Quittung zu zahlen und nach Frankfurt oder vier Meilen im Umkreis von Aschaffenburg zu geleiten ist. Der Zöllner zu Aschaffenburg hat sich eidlich zur Auszahlung zu verpflichten. Was von der Gülte etwa ausbleibt, dürfen sie auf die Pfandschaft schlagen. Diesen ganzen Pfandbesitz sollen sie wie Eigengut, ohne Anrechnung der Einkünfte (ane alliz abeslahen) innehaben. Die früher vom Erzstift versetzten Dörfer, Gülten und Güter von Starkenburg, Bensheim und Heppenheim darf Engelhard einlösen; die Lösungssumme ist auf die Pfandschaft zu schlagen. Der Erzbischof will sie in dem Pfandbesitz schützen. Sollte er aber so übel tun, dass sie durch ihn in dem Besitz geschädigt werden - es sei mit geistlichem oder weltlichem Gericht oder mit Gewalt -, so können sie ihre Verluste gleichfalls zu der Pfandsumme schlagen. Die Lösung steht ihm in jedem Jahre zwischen dem 10. April und 7. Mai zu (14 Tage vor oder nach dem Georgstage), nach dieser Zeit bei einmonatiger Kündigungsfrist. Elsbeth und Engelhard bekennen, dass sie sich zur Gewährung der Lösung eidlich verpflichtet haben. Sie dürfen die Pfandschaft weiter versetzen; der neue Pfandträger hat sich in gleicher Weise zu binden wie sie. Sie sollen die erzbischöflichen Burgmannen in ihren Freiheiten lassen. Erzbischof Gerlach gelobt bei seiner Treue an Eides statt, alles zu halten.[c]

- D. tercia feria ante diem sancti Georii martiris 1356.

Fußnotenapparat:

[a] Er ist Elses Bruder.
[b] Vgl.: Reg. 7 § 1 und 2, Reg. 8, Reg. 10; Vigener i. d. Mitteilungen des oberhess. Geschichtsvereins N. F. 14 (1906) S. 18, auch Reg. 615 und 639.
[c] Die hier - zwischen der Siegelankündigung und dem Datum - folgenden Sätze, worin der Erzbischof seinen lieben Herrn und Oheim, Pfalzgraf Ruprecht d. Ä., seinen Vater, den Grafen Gerlach, und seine Brüder, die Grafen Adolf und Johann von Nassau, um Mitbesiegelung gebeten zu haben bekennt und diese ihre Mitbesiegelung verkünden, ist von derselben Hand durch vacat getilgt.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0579, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6865 (Zugriff am 28.03.2024)