Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0461

Datierung: 27. Dezember 1355

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: 2 Perg. Or.: München, a) Staatsarchiv (Kasten rot 20/c 14), b) Reichsarchiv (Haus- und Familiensachen fasc. 20). Beide mit dem großen Siegel an Pressel (bei a beschädigt). - Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 170v, daraus (15. Jahrh.) 3 f. 105; Karlsruhe, Kopiar 799 (457) f. 19v. - Neuere Abschr.: Karlsruhe (43/15, Reichssachen) und (aus Karlsr. Kop. 799) Frankfurt, Pfälzer Kopiar f. 101. - Erw. (um 1495): Karlsruhe, Kopiar 863 (512) f. 141. - Gedr.: v. Gudenus, Codex dipl. 3, 394 (aus Ingrossaturbuch 4); Würdtwein, Nova subsidia 7, 274 (aus Ingrossaturbuch 3).[b] - Verz.: Menzel i. d. Zs. für Gesch. des Oberrheins 23 (1871) S. 449; Böhmer-Huber Nr. 2361; Koch und Wille, Reg. der Pfalzgrafen Nr. 2901 (vgl. 2900). - Vgl. Zeumer, Goldene Bulle 1, 159f.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Streit im Hause der Pfalzgrafen bei Rhein, Herzöge in Bayern um die Kurstimme bei der Königswahl.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach bekundet: Zwischen Ruprecht d. Ä., Pfalzgrafen bei Rhein, des Reiches oberstem Truchseß und Herzog in Baiern, einerseits und andrerseits seinem Brudersohne Ruprecht d. J., auch Pfalzgrafen bei Rhein und Herzog in Baiern, ist Streit und Krieg um die Stimme und Kur bei der Königswahl gewesen.

Nun hat aber Ruprecht d. J. vor dem Erzbischof und allen Kurfürsten erklärt, dass er seinem Oheim (vetter) auf dessen Lebenszeit das Kurrecht zugesteht, und als seine Meinung ausgesprochen, dass Ruprecht d. Ä. und niemand anders von der Pfalz wegen als Kurfürst angesehen werden soll.

Wenn Ruprecht d. Ä. ohne Lehenserben stirbt, sollen Fürstentum, Land, Leute, Mannschaft und alles in der Pfalz und in Baiern mitsamt der Kurstimme und allem, was die kurfürstliche Würde berührt, und den übrigen Würden, Ehren und Nutzen an Ruprecht d. J. und dessen Lehenserben fallen. Ebenso fallen Ruprechts d. J. Besitzungen, wenn er ohne Lehenserben stirbt, an Ruprecht d. Ä. und dessen Erben.

Hinterlässt Ruprecht d. Ä. Lehenserben, so sollen Ruprecht d. J. oder seine Lehenserben hinsichtlich der Kurstimme dasselbe Recht haben wie jetzt, und die Gewere, die Ruprecht d. Ä. hat, soll ihnen keinen Schaden bringen. Über unmündige Lehenserben des einen ist der andere Vormund, bis der älteste von ihnen 18 jährg wird (wie denn König Karl die Mündigkeit für die Kur auf das vollendete 18. Jahr gesetzt hat[a]) und dann alle seine Lande und Rechte unverzüglich von dem Vormund erhält.

Da König Karl dies alles bestätigt hat, so gibt Gerlach als Erzbischof, Erzkanzler und Kurfürst seine Gunst und Einwilligung dazu.

- G. ze Nu<e>renberg 1356 an sant Johans des heiligen ewangelisten tage.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Goldene Bulle Kap. 7 und dazu Zeumer: a. a. O. 47 ff.
[b] Daraus hat W. auch (S. 276 unten) die Wiederholung der Worte und ein rechter kurfurste usw. übernommen.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0461, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6594 (Zugriff am 19.04.2024)