Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0414

Datierung: 30. Oktober 1355

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Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 145v, daraus (15. Jahrh.) 3 f. 101. - Erw.: H. Hahn, Gesch. des Böckelheimer Kirchspiels 28 (nur mit Jahresangabe).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach verpfändet Burg Böckelheim und Martinstein seinem Burggrafen Antelmann von Grasewege.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach ist mit demselben [Antilman von Grasewege] übereingekommen über die große Schuld, die seine Vorgänger, das Erzstift und er ihm schuldig waren und wofür ihm die erzb. Burg Böckelheim (Beckiln-), das [dortige] Amt (die plege), Sobernheim und Martinstein (Mer-) verpfändet waren.

Antilman hat ihm 2.300 Pfund oder mehr nachgelassen. Die 4.000 kleinen Gulden von Florenz (1 Gulden = 1 Pfund Heller) oder des gleiche Geld in Pfund Heller Mainzer Währung, die er dem Antilman schuldig bleibt, gelobt er in den vier nächsten Jahren zu bezahlen, jährlich am 2. Februar (purificatio) 1.000; zahlt er in dem einen Jahre nicht, so hat er es in dem anderen nachzuholen.

Sobernheim, Burg und Stadt, hat Antilman ihm zurückgegeben ohne die Gülten und Grüter, die andere Amtleute, ehe Antilmans Vorfahren [Amtleute waren], bisher hatten.

Von der höchsten Buße (die Leib und Gut betrifft) soll Antilman nicht mehr als 10 Gulden nehmen, der Erzbischof das übrige. Für die 4.000 Pfund versetzt er die Burg und das Amt Böckelheim mit allem, was in das Amt gehört, dem Antilman, der dort sein zur Rechnungsablage nicht verpflichteter (ungerechnit) Amtmann sein soll.

Böckelheim steht dem Erzbischof offen.

Die Pförtner und Turmknechte erhalten den herkömmlichen Wein vom Erzbischof, bleiben aber dem Antilman untergeben.

Geht Böckelheim in mainz. Sache verloren, so soll der Erzbischof ihm das Geld auf sichere Pfänder drei Meilen um Bingen anweisen; verliert Antilman es durch eigene Schuld, so hat er sein Geld, der Erzbischof das Schloss verloren.

In den vier Jahren soll ihn der Erzbischof nicht absetzen. Wenn sich Antilman aber gegenüber den Leuten, die in seinem Amte sind, Übergriffe zu Schulden kommen lässt und sie nicht wieder gut macht in der Weise, wie Graf Johann von Nassau, des Erzbischofs Bruder, und Heidenreich von Elkerhausen, des Erzbischofs Ritter, bestimmen, so kann ihm der Erzbischof das Geld wiedergeben und das Amt einem anderen verleihen.

- D. Eltevil sexta feria ante omnium sanctorum 1355.

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0414, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6547 (Zugriff am 18.04.2024)