Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0301

Datierung: 4. März 1355

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf:  2 Perg. Or. (von verschied. Hand): Wiesbaden (VI 1), a) das große Siegel stark beschädigt, b)[b] Siegel fehlt. - Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 112v (a); Wiesbaden, Kopiar 1 f. 12v (b) und (15. Jh.) Kop. 16 f. 396v (c). In Wiesbaden auch neuere Abschriften. - Gedr.: Schliephake, Gesch. von Nassau 4, 302 (aus Kopie b).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach schlichtet die Streitigkeiten zwischen den Grafen Adolf und Johann von Nassau.

Vollregest:

Mainz - Erzbischof Gerlach schlichtet die Streitigkeiten zwischen den Grafen Adolf und Johann von Nassau, seinen lieben Brüdern, in folgender Weise:

  1. Jeder kann seinen Erbturnos an dem Zolle zu Bacharach nach seinem Nutzen bestellen.
  2. Ihren Zoll zu Wiesbaden (Wyse-) und von der Kölner Landstrasse, ihren Zoll zu Biebrich (Byburg), ihren Zoll zu Esch und zu Heinzenberg (Henczenberge), den Zoll zu Nassau und den Zoll, den sie etwa noch in ihrem Lande zu errichten beschließen, sollen sie allein oder zusammen bestellen, wie es sie gut dünkt.
  3. Den Nutzen aus ihren Wäldern haben sie gemeinsam; keiner darf ohne des anderen Willen etwas von den Wäldeen hergeben.
  4. Die 1.200 Pfund Heller, die sie am kommenden 25. Mai (Urbanstag) Otto Mu<o>liches Kindern und seinen Erben sowie Knappen und seinen Erben, Bürgern zu Limburg (Lympurg), zu bezahlen haben, muss jeder zur Hälfte geben; Wer säumig ist, hat die Zinsen (schade) allein zu tragen. Nach dem Urbanstag soll ihr gemeinsamer Zoll zu Kleen (Cle) an diese gemeinsame Schuld zu Limburg fallen; wenn sie einen neuen Zoll anlegen, so sollen dessen Einkünfte gleichfalls für diese Schuld verwendet werden. Kann der Zoll die 1.200 Pfund nicht aufbringen, so müssen sie das Fehlende hinzuzahlen; wer das versäumt, muss die Zinsen bezahlen.
  5. Wenn einer des anderen Leute behalten oder an sich genommen hat, so soll er sie, ausgenommen die, die in Schlössernn gesessen sind, wiedergeben gemäß dem Teilungsvertrag (mu<o>tschar), den ihr Vater mit ihnen gemacht hat.[a]

- Alle diese Stücke hahen die beiden zu halten gelobt.

- G. zu Mencze off den nehesten mitwochen (b: mitte-) nach dem suntage (suntdage) in der fasten als man zehen tage gefastet had (hat) 1355.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Schliephake 4, 174.
[b] Auf der Rückseite (15. Jh.): der dritte brief unsers hern von Mencze uber dy gemeine schult zu<o> Lympurg.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0301, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6384 (Zugriff am 29.03.2024)