Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0278

Datierung: 28. Januar 1355

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 fol. 109v, daraus (15. Jh.) 3 fol. 81v. - Eingeschaltet in den Revers der beiden vom gleichen Tage. 2 Perg. Or.: a) München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 98 a), b) Darmstadt (Fürth Nr. 1b); beide mit den zwei Siegeln (das der Elsa spitzoval) an Presseln. - Gedr.: Baur, Hess. Urkunden 5, 363 Nr. 394 (mit vielen Auslassungen).[d].

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach verkauft den Zehnten zu Fürth im Odenwald.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz verkauft mit Willen des Dekans Rudolf, des Kustos Heinrich und des ganzen Domkapitels den Zehnten, den er zu Fürth (Furte) in dem Odenwalde hat, und alle in diesen Zehnten gehörenden auswärtigen Zehnten (uzzehenden), dem Ritter Anselm von Hemsbach (Hemmes-)[a] und der Frau Else Landschade (Lantschede) und beider Erben um 1.400 Gulden, die er von beiden erhalten hat. Sie können den Zehnten und alle zugehörigen Außenzehnten nach Belieben nutzen wie anderes Eigengut und sollen dann durch den Erzbischof und seine Amtleute nicht gehindert werden. Sie sollen behalten, was die Zehnten bisher an Freiheiten, Gewohnheiten oder Rechten hatten, es betrefe das Ernten, das Recht, in der Ernte die Bezirke freizugehen oder anderes (iz si an sniden, an bennen[b] zu herleiben in der erne odir wie die ding genant sint). Der Erzbischof gelobt, zugleich für seine Nachfolger, keine Ansprüche oder Forderung gegen die Käufer und ihre Erben geltend zu machen ohne oder mit Gericht (geistlichem oder weltlichem), wodurch sie an dem Zehnten geschädigt werden könnten oder an dem Gelde, das sie ihm bezahlt haben. Stirbt Anselm ohne Erben, so fällt seine Hälfte des Zehnten zu Fürth und der zugehörigen Außenzehnten mit allen Rechten an Hartmann von Schönberg (Schon-; Schonen-) und dessen Erben. Das Erzstift kann die Zehnten jederzeit zurückkaufen; die 1.400 Gulden hat es, je nach Wunsch der Empfänger, in Worms oder Weinheim zu bezahlen. Der Erzbischof verzichtet auf alle Rechtsmittel (aller der vorderunge und hantfesten, iz sü von des babestes wegen odir andirswo her, und alles des rechten, geistlich adir werntlich) gegen diesen Kauf. Er siegelt mit dem groszen hangenden ingesigel; das Domkapitel (s. oben) siegelt mit.

- G. 1355 an dem achten dage der heilgen junffrawen sante Agnessen.[c]

Fußnotenapparat:

[a] Inserat im Revers a: Hemmingesbach, b: Heinsbach; in der Siegelumschrift Hennesbach.
[b] Vgl. dazu Lexer, Mhd. Wörterbuch 1, 118 (mit Hinweis auf Zs. f. Gesch. d. Oberrheins 4, 24).
[c] Aus dem Inserat. Die Kop. hat das Datum, wie meist, in die kürzere latein. Form gebracht: D. in octava sancte Agnetis.
[d] Der Erzbischof nennt sich natürlich (wie immer, außer in Briefen) auch Erzkanzler. Soweit im übrigen das von Baur Weggelassene sachliche Bedeutung hat, ist es in dem Regest zu finden. S. 363 Z. 13 lies egescriben stat: egen., Z. 10 v. u. fehlt anne nach und, S. 364 Z. 4 lies und die zehinden.

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Keine

Metadaten

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0278, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6042 (Zugriff am 28.03.2024)