Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0270

Datierung: 6. Januar 1355

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Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 98a). Das große Siegel an Pressel. - Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 fol. 95, daraus (15. Jh.) 3 fol. 75v. - Reg: v. Freyberg, Regesta Boica. 8, 311.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz gewinnt einige Herren von Schweinsberg als Mannen.

Vollregest:

Eltville - Erzbischof Gerlach von Mainz bekennt, dass er Heinrich von Schweinsberg (Swens-), Werner, Kanoniker zu Fritzlar, und den Knappen Heinrich, Gebrüder, genannt von Schweinsberg, mit ihren Burgen Löwenstein (Lewen-) und Itter und anderen Burgen, die sie zu Pfand haben, und mit dem, was sie noch als Erbe oder Pfand gewinnen werden, für ewig zu Dienern des Erzstiftes gewonnen hat wider jeden, wider ihre geborenen Magen nur dann, wenn diese den Erzbischof angreifen und ihm Recht verweigern.

Wenn er sein Gesinde und Diener mit einem Hauptmann auf ihre Burgen legt, so liegen sie dort auf seine Kosten und Schaden, und der Hauptmann hat denen von Schweinsberg Sicherheit vor jeglichem Schaden zu versprechen; zieht das Gesinde wieder ab, so soll ihnen die Burg in demselben Stande, wie sie war, ausgeantwortet werden. Reiten sie mit dem erzb. Gesinde aus ihren Burgen, so trägt der Erzbischof die Kosten.

An Brandschatzungen, gefangenen Bauern oder Bürgern haben sie dann Anteil nach Zahl der Leute, die sie mit dem erzb. Gesinde im Felde hatten. Er wird sie schadlos halten und aus Gefangenschaft befreien. Innerhalb der Burgen dienen sie ihm auf ihre Kosten und seinen Schaden und Verlust.

Sein oberster Amtmann zu Hessen soll auf ihre Tagungen reiten, sie rechtlich verantworten und, wenn man ihnen Recht verweigert, beschützen.

Alle ihre Schlösser stehen dem Erzbischof offen, solche, die sie zu Pfand haben, jedoch nicht gegen den Verpfänder (... die yn die slosz gesast hetten). In Löwenstein und Itter sollen sie ihn aufnehmen gegen jeden, außer ihre Ganerben. Wenn einer von ihnen in seinem Teil Feinde des Erzbischofs gegen diesen aufnimmt, so müssen die andern in ihren Teil derselben Feste den Erzbischof wider seine Feinde einlassen. Wenn jemand die Burgen belagern oder verbauen will, soll er sie schützen. Verlieren sie eine der Burgen, so soll er sie in seine Schlösser, wo sie wollen, zulassen (enthalten), bis ihnen Recht wird.

Wenn ihre Erben das 12. Jahr erreicht haben, dürfen sie von den anderen Ganerben nicht eher Anteil an den Burgen erhalten, als bis sie sich auf alle diese Punkte urkundlich verpflichtet haben.

Wenn das Domkapitel diesen Vertrag besiegelt, so soll er ewig gelten, andernfalls nur zu Lebzeiten Gerlachs.

- G. zu Eltevil an dem zuwelftin tage den man zu latine scribet epiphaniam domini.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0270, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5720 (Zugriff am 28.03.2024)