Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0248

Datierung: 26. Dezember 1354

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 fol. 91 (daraus, 15. Jh., 3 fol. 72v), 8 fol. 18v und (ohne den Schluss) 5 fol. 798. - Reg.: Joannis, Rerum Mogunt. 1, 671 Nr. 36.  - Gegenurkunde des B. Baldewin mut. mut. gleich der erzb. Urk.[e] (G. an sente Stephanus taghe des yrsten merteleres 1354), Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 96). Das große Siegel an Pressel. - Halb unter dem Bug ist ein Siegel (vgl. Reg. 241) aufgedrückt gewesen.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz verbündet sich auf Lebzeiten mit Bischof Balduin von Paderborn.

Vollregest:

Eltville - Erzbischof Gerlach von Mainz verbündet sich auf Lebzeiten mit Bischof Balduin von Paderborn[a] in folgender Weise:

  1. Sie sollen einander um keiner Sache willen Feind werden. Streitigkeiten zwischen ihnen oder ihren Untertanen sollen durch Reynher von Dalwigk (Talwig),[b] Ritter, und Heinrich von Hanstein[c] als des Erzbischofs, und die Ritter Albrecht von Brakel (Brakle) und Dietrich von Twiste als des Bischofs Vertreter in Liebenau (zu<o> der Libenouwe), wohin sie auf Mahnung binnen 14 Tagen zu reiten haben, entschieden werden oder, wenn sie sich nicht einigen, auf Grund ihrer schriftlichen Urteile binnen einem Monat durch den Oberrnann Eylger von Dalwigk. Können die Richter wegen einer Fehde nicht nach Liebenau reiten, so sollen sie zu Zierenberg (zcum Cyrenberg) zusammenkommen.
  2. Die erzbischöflichen Amtleute zu [Hof-]Geismar, Rusteberg, Fritzlar (Frits-) und Naumburg (zu<o> der Nuwenburg) sollen auf des Bischofs Tagungen erscheinen, wenn er sie auffordert; ebenso soll es der Bischof ihnen gegenüber halten.
  3. Bedarf der Bischof mainzischer Mannen zum Kriege (zu<o> orlougene), so sollen ihm die mainzischen Amtleute, wenn sie ihm nicht binnen Monatsfrist von seinem Gegner Recht verschaffen können, 40 Mann mit Helmen senden. Wenn diese in des Bischofs Land kommen, hat er ihnen Futter und Speise zu geben, während der Erzbischof für ihre Verluste aufkommt. Gefangene werden nach Anzahl der anwesenden Gewappneten geteilt. In gleicher Weise ist der Bischof gehalten, den mainzischen Amtleuten mit 25 Helmen zu helfen. Gefangene Hauptleute fallen dem zu, der den Krieg führt. Keiner soll aus des anderen Schlössern, sie seien versetzt oder unversetzt, geschädigt werden. Die Amtleute des einen sollen in Bedrängnis in des anderen Schlösser aufgenommen werden und dort gegen Geld Speise und Futter erhalten.
  4. Der Erzbischof nimmt aus: den Stuhl von Rom, den römischen König, die Kurfürsten, Landgraf [Heinrich] von Hessen, Herzog Ernst d. J. von Braunschweig, Graf Johann von Ziegenhain und Abt Dietrich von Korvey. Der Bischof hat alle ausgenommen, die in dem Landfrieden zu Westfalen sind (diesen soll er halten, solang er währt, wie er ihn beschworen hat),[d] und namentlich EB. Wilhelm von Köln, [ferner] Graf Otto von Waldeck, Bernhard, Herrn zu der Lippe, und Siegfried, Herrn zu der Homburg. Streitigkeiten des Bischofs mit denen, die der Erzhischof ausgenommen hat, sollen die mainzischen Amtleute auf den Malstätten, wo sie Tagungen zu halten (tange zu leistene) pflegen, beizulegen suchen; entziehen sich die Ausgenommenen dem Rechtsspruch, so soll der Erzbischof dem Bischof helfen, dagegen kann er jenen helfen, falls der Bischof Recht verweigert. In entsprechender Weise entscheidet der Bischof zwischen denen, die er ausgenommen hat, und dem Erzbischof. Abgehende Schiedsrichter sind binnen 14 Tagen zu ersetzen.

- G. zu Eltevil off sentte Stephens dag des ersten mertelers 1354.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. 1354 Den. 6, Reg. 241.
[b] Reinhard II., vgl. Landau, Hess. Ritterburgen 2, 295f.
[c] Heinrich war mainz. Amtmann zu Schöneberg und hatte eine von Dalwigk zur Frau, vgl. Urk. Gesch. d. v. Hanstein, Talel 2.
[d] 1352 Okt. 16 hatten EB. Wilhelm von Köln, Bischof Ludwig von Münster, Bischof Balduin von Paderborn, Graf Engelbrecht von der Mark und die Städte Münster, Soest und Dortmund ein fünfjähriges Landfriedensbündnis geschlossen, Reg.: Böhmer-Huber S. 546, Rs. nr. 158, aus Fahne, UB. v. Dortmund 1, 162 (Auszug); vollst. gedr.: Höhlbaum, Hans. UB. 3, 112 und Rübel, Dortmunder UB. 1, 488.
[e] Abweichende Schreibung der Namen: Albert von Brakelo; Tvisten; Reyner von Talwich; Hansten; Lebenowe; zu dem Syrenberghe; Elgher von Talwich; Geismare, Rosteberghe, Friczlare, zu der Nuwenborch; Woltegghe; juncher Syfrid von Hombu<o>rch; Seghenhaghen; Corbeye.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0248, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5698 (Zugriff am 19.04.2024)