Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0232

Datierung: 18. November 1354

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Domkapitel fasc. 108b). Das Siegel [des Erzbischofs], das in der Mitte des Buges hing,[e] ist abgefallen (Rest der Pressel erhalten). - Abschriften Kindlingers: Münster, Msc. II 53 S. 95 (nach dem kanzellierten Or. mit dem erzb. und Kapitelsiegel) und (ebenso) Bodmanns: Bodmann-Habelsches Archiv I 404 fol. 4v. - Transsumpt EB. Wilhelms von Köln, D. et transsumptum feria quarta proxima post festum b. Andrea apostoli 1354 [Dez. 4], Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 97). Das große Siegel Wilhelms (stark beschädigt) an Pressel. - Druck des Transsumptes: Würdtwein, Nova subsidia 6, 377-388.[f] - Auszug aus d. Or.: Sauer, Nass. UB. I 3, 287 Nr. 2740.[g] - Reg.: v. Freyberg, Regesta Boica 8 306.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz kümmert sich um die prekäre Lage des Erzstiftes.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz bekundet: Da das Erzstift durch schwere Schulden belastet ist, die vornehmlich daher rühren, dass seine besten Burgen und Besitzungen dem Mainzer Domherrn Kuno von Falkenstein versetzt sind,[a] ohne dass die Erträge dieser Besitzungen von der Schuld abgerechnet werden, so hat er mit Rat seines Kapitals und seiner Domherren beschlossen, jene drückende Verpfändung abzulösen durch die leichtere Verpfändung anderer, minder wichtiger Besitzungen des Erzstiftes, deren Einkünfte zugleich von dem Schuldkapital abgezogen werden sollen. Er hat zu diesem Zwecke bei dem Erzbischof Wilhelm von Köln und den Kölner Bürgern Eberhard gen. Hardevust in vico Rheni und Arnold zum Palais (de Palatio) 10.000 Florentiner Goldgulden aufgenommen und für die Lösung des dem Kuno von Falkenstein Verpfändeten verwendet.[b] Für die 10.000 Gulden hat er die Burg Lahneck (Laynecke) und die Stadt Lahnstein (Laynstayn) mit dem Zugehörigen verpfändet und das Recht, an seinem Zolle zu Lahnstein 8 Königsturnosen zu erheben, wie die Urkunde darüber besagt.[c]

Da nun von dieser Pfandsumme 7.000 Gulden auf die beiden Bürger allein kommen, so hält er für nötig (obwohl in der Verpfändungsurkunde nicht die Rede davon ist), ihnen für diese 7.000 Gulden eine besondere Sicherstellung durch Pfandsetzung beweglicher Güter zu geben, und hat deshalb, weil ihm selbst solche Stücke zurzeit fehlen, vom EB. Wilhelm goldene und silberne Gefäße und allerhand Kostbarkeiten (die einzeln genannt werden, darunter eine Bischofsmitra aus großen Perlen, Edelsteinen und Gold, die dem Kölner EB. Walram gehört hatte) entliehen (tytulo comodati at in comodato) und den beiden für die 7.000 Gnlden verpfändet. Der Wert dieser Sachen ist durch Silberschmiede und andere kundige Künstler in folgender Weise geschätzt: 736 ½ Mark und 1/2 Vierdung (ferto) reines Silber, 10 Mark, 3 Vierdung und 1 stetin reines Gold an Gewicht, 5.117 Mark Kölnisch für die kostbare Verarbeitung und die Vergoldung und 3.200 Gulden für die Mitra allein.[d]

Zur Sicherheit für die Rückgabe dieser Stücke oder, falls sie verloren oder zugrunde gehen sollten, für die Zahlung ihres Geldwertes und Ersatz sonstiger Verluste verpfändet EB. Gerlach dem Kölner Erzbischof Lahneck, Lahnstein und die 8 Königsturnosen; diese Pfandschaft wird der Kölner also nach Rückzahlung der 10.000 Gulden, für die sie jetzt ihm und den beiden Bürgern steht, nötigenfalls erhalten. Die Geltung des Schuldbriefes über die 10.000 Gulden wird hiermit unter Zustimmung des Domkapitels auch auf diese Kleinodien ausgedehnt, und er bleibt in der Hand des Kölner Erzbischofs, bis dieser auch die Kleinodien zurückerhalten hat oder dafür entschädigt ist; doch sind die Geiseln und Bürgen jenes Schuldbriefes für diesen neuen Vertrag dem Kölner nicht verpflichtet. Der Domdekan und das Domkapitel bekunden ihre Einwilligung und hängen das Kapitelsiegel an.

- D. in octava sancti Martini episcopi hyemalis 1354.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Reg. 7.
[b] Die tatsächliche Lösung der Pfandschaft Kunos erfolgte erst im Summer 1356, vgl. Vigener in d. Mitteil. d. oberhess. Geschichtsvereins N.F.14 (1906), 18.
[c] Vgl. Reg. 207.
[d] Im 14.Jh. beginnen die Mitren fast allgemein kostbar und immer kostbarer zu werden vgl. Jos. Braun: Die liturg. Gewandung (1907) 475 ff.
[e] Dieses Or. war zuerst unten anders umgebogen und zeigt je einen Siegelschnitt an den Seiten des Buges, war also auch für die Besiegelung durch das Domkapitel hergerichtet; es ist dann als die übliche zweite, für das Domkapitel bestimmte Ausfertigung nur vom Erzbischof besiegelt worden. - Die Ausfertigung für die Gläubiger, die noch Kindlinger und Bodmann bekannt war, habe ich nicht auffinden können.
[f] 378 Z. 7 v. u. lies: Hardevust, 379 Z. 4 v. u. jocalia, 381 Z. 11 "intus" statt "minores", die 381 Z. 16 nach "gemalliatas" fehlenden drei Sätze sind aus dem Auszug Sauers (s. o.) 288 Z. 9 v. u. zu ergänzen (doch ist hier Z. 6 v. u. "clypeis" statt "clypeo" 7.n lesen), 383 Z. 6 lies "interclypeo" statt "clypeo", Z. 17 "conkillium", Z. 10 v. u. "argenteam2, 385 Z. 7 2domino2.
[g] S. 288 Z. 10 u. 12 lies "pastoralem", Z. 15 fehlt nach "Quirini": Item monstranciam cum cristallo deauratam, Z. 16 v. u. lies "maius" statt "maiores", Z. 14 v. u. lies "Gennepe", 289 Z. 14 cum interclypeo, Z. 22 deauratam; "sex" statt "seu", Z. 23 "pladerin" statt "predictum", Z. 7 v. u. "jocalia" statt "concilia", Z. 5 v. u. ist das zu dem von Sauer weggelassenen Teile gehörige "pro pondere" zu streichen.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0232, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5682 (Zugriff am 23.04.2024)