Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0198

Datierung: 24. September 1354

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Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: I. Für Köln. Or. Perg.: Düsseldorf (Köln, Domstift 1125). Das große Siegel (leicht beschädigt) an Pressel. - Kopie: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 88 (unvollst. fol. 69, bricht in § 6 ab], daraus (15. Jh.) 3 f. 70v (unvollst.: f. 58), auch 8 f. 16v. - Regest: Joannis, Rerum Mogunt. 1, 670 nr. 33. - II. Für Trier. Or. Perg.: Koblenz (Trier, erzb. Staatsarchiv 619). Das große Siegel an Pressel. - Kop.: Koblenz, MC. IIa f. 63v; MC. IIb f. 8v; MC. III f. 68. - Schlecht gedruckt: [von Hontheim] Historia Trevir. 2, 182[f] und hieraus Scotti, Sammlung der Gesetze v. Trier 1, 81 nr. 3. - Verz.: Sauer, Nass. UB. I 3, 287 nr. 2733. - Urk. Wilhelms von Köln für Gerlach (vom gleichen Ort und Tag), Org. Perg.: Wien, Staatsarchiv (Mainzer Urkunden). Das große Siegel Wilhelms, zerbrochen und stark beschädigt, an Pressel. - Urk. Boemunds von Trier für Köln, Or. Perg.: Düsseldorf (Köln, Domstift 1126). Das große Siegel (beschädigt) an Pressel. - Gedruckt: Lacomblet, Niederrhein. UB. 3, 436. - Verz.: Goerz, Reg. der Erzbischöfe von Trier 91; Böhmer-Huber S. 551, Reichssachen Nr. 212; Roth, Nass. Geschichtsquellen 1, 517.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz verbündet sich zum Besten des Landes mit den Erzbischöfen Wilhelm von Köln und Boemund von Trier auf 10 Jahre.

Vollregest:

Koblenz - Erzbischof Gerlach von Mainz bekundet,[a] dass er sich zum Besten des Landes mit den Erzbischöfen Wilhelm von Köln und Boemund von Trier und sie sich mit ihm auf 10 Jahre in folgender Weise verbündet haben:

  1. Sie wollen die Geleite und Straßen zu Wasser und Land vier Meilen auf beiden Seiten des Rheines von der steinernen Brücke oberhalb Mainz bis nach Rheinberg (Berke) unterhalb Neuß (Nusse) schützen.
  2. Sie wollen einander zur Abwehr neuer Zölle zwischen diesen Zielen helfen und nur gemeinsam eine Mehrung der Zölle gestatten.
  3. Wird einer von ihnen durch jemand »verbaut«, so sollen ihm die anderen auf Verlangen unverzüglich helfen.
  4. Streitigkeiten zwischen zwei zwei soll der dritte mit Minne oder Recht schlichten bei seiner fürstlichen Ehre binnen sechs Wochen nach der Aufforderung. Wird einer durch Leute des anderen geschädigt, so muss dieser, wenn er ihm auf Mahnung binnen vier Wochen nicht Recht verschafft, und ebenso der dritte helfen, bis dem Geschädigten Recht wird. Ebenso soll es gehalten werden bei Streitigkeiten ihrer Leute untereinander. Die Tagungen bei solchen Sachen sollen, wie herkömmlich, da sein, wo das Land der drei Erzbischöfe (oder der zwei, die die Sache angeht) zusammenstößt.
  5. In den oben (§ 1-3) gen. Sachen sollen sie in dem gen. Gebiet einander in solcher Stärke helfen, wie es der Bedrängte fordert; in anderen Sachen oder außerhalb jenes Gebietes hat jeder auf Mahnung binnen vier Wochen 20 Meilen weit von seinen, dem Schauplatz am nächsten liegenden Schlössern mit seinem Banner und 25 Helmen zu helfen auf eigene Kosten; doch hat der Unterstützte den anderen, wenn sie aus ihrem Lande kommen, Wein und Brot zu liefern, während sie für Küchenspeise selbst zu sorgen haben. Gemeinsam gewonnene Gefangene und reisige Habe werden geteilt nach Zahl der Leute im Felde. Brandschatzung und Lösegeld (gedingnisse) sollen gleich geteilt werden. Bei Belagerungen tragen sie die Kosten für Bliden, Katzen und andere Maschinen (werke) gleichmäßig. Eroberte Schlösser, Burgen oder Städte, die von keinem der drei zu Lehen rühren, wollen sie gemeinsam behalten oder brechen. Wird einer von ihnen innerhalb jenes Gebietes belagert, so sollen ihm die anderen mit ganzer Macht helfen (außerhalb, wie vorher).
  6. Ihre Amtleute und Burggrafen in jenem Gebiete sollen diese Artikel zu halten schwören und gegen Schädigungen eines jeden der drei einschreiten als beträfe es ihren eigenen Herrn.
  7. Sie und ihre Amtleute sollen niemandem Geleite und Sicherheit geben, es sei denn um Schulden. Übeltäter sollen in ihren Landen nicht Schutz noch Sicherheit haben.
  8. Sie wollen baldigst vereinbaren, eine gemeinsame Gold- und Silbermünze in ihren Landen zu schlagen, die man überall nehmen soll an ihren Zöllen und in ihren Landen. Gegen Falschmünzer sollen sie gemeinsam vorgehen und diese sowie die, die sie aufnehmen, nicht in ihren Landen dulden.
  9. An ihren Rheinzöllen sollen sie gleiches Maß gebrauchen für Wein, Früchte, Salz, Fische, Holz, Steine, Eisen und andere Kaufmannsware.[b] Auch sollen sie an diesen Zöllen innerhalb der obgenannten Ziele gleiche Bezahlung an Gold und Silber nehmen.
  10. Das alles zu halten, haben sie bei ihrer fürstlichen Ehre gelobt. Sie nehmen gemeinsarn aus den hl. Stuhl in Rom und das hl. römische Reich. Erzbischof Gerlach nimmt aus: den Grafen Walram von Sponheim, seinen Neffen, den gemeinen Landfrieden in der Wetterau (Wedderheybe, b: Wederheube),[c] seine Suffragane, Mannen, Dienstmannen, Burgmannen, Diener und Untertanen, die ihm ihre rechtliche Vertretung überlassen. Der Kölner nimmt aus: Herzog Johann von Brabant und »den gemeinen niederen Landfrieden« zu beiden Seiten des Rheines;[d] der Trierer: Herzog Wenzel von Luxemburg und den gemeinen Landfrieden zu Lothringen.[e] Wenn einer von ihnen durch solche, die er ausgenommen hat, bedrängt wird, müssen die anderen ihm helfen.

    - G. zu Cobelantze 1354 off den nehesten mittewochin nach santte Matheus dage des heilgen apostoln und evangelisten.

Quellenkommentar:

1357 Januar 30 (siehe dort) wurde der Bund erneuert (gedr.: v. Hontheim 2, 199).

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. das 10jährige Bündnis zwischen den Erzbischöfen Heinrich von Mainz, Walram von Köln und Balduin von Trier, Wallersheim 1339 Juni 20 (gedr.: Günther, Codex dipl. Rheno -Mosellanus 3 I, 399 Nr. 251; Lacomblet 3, 269), dem sich der jetzige Vertrag zum größeren Teil wörtlich anschließt; indes sind die Bestimmungen von § 6 an hier neu hinzugekommen. - Vgl. auch Reg. 52 und 149.
[b] Vgl. dazu den Zolltarif der Kurfürsten von Mainz, Trier und der Pfalz von 1358 Sept. 8, Günther 3 II, 636 Nr. 451.
[c] Vgl. Reg. 75.
[d] Am 13. Mai 1351 hatten Erzbischof Wilhelm von Köln, Herzog Johann von Brabant, dessen Sohn Gotthard und die Städte Köln und Aachen einen Landfrieden auf 10 Jahre abgeschlossen, gedruckt: Lacomblet 3. 399 (Böhmer-Huber S. 543, Rs. Nr. 140). Vgl. Böhmer-Huber (Ergänzungsheft S. 710) Nr. 6763.
[e] Siebenjähriger Landfriede vom März 1354, vgl. Böhmer-Huber Nr. 1806a und (Ergänzungsheft S. 710) Nr. 6772.
[f] Die gröbsten Fehler seien hier verbessert. Es ist zu lesen S. 183 I 27 manne statt ynnes, 183 II 16 v. u. glych statt jeglich, 184 I 1 sie rurent statt urent, 11 vor statt wie, 22 vollen statt wollen, 28 irer statt ver, 35f. kuntelichen ubergriffe" statt einlichen übergaff, 47 kurtzeliche statt burgerliche, 184 II 8 an statt die, 33 Wederheuben statt Wedirenberg, 45 nider statt inder. 184 II 6 fehlt nach sullen: si keiner vriheit noch geleidis stede vesten oder landis genyszin. Auch sollin (wir ...) 184 II 30 fehlt nach edlen: Walraven. - Kindlinger hat in einem seiner Sammelbände (Münster, Msc. II 53 S. 121) die meisten Fehler Hontheims verbessert, indes aus dem Or. der Ausfertigung für Köln, wöhrend Hontheims Vorlage eine Kopie der Ausfertigung für Boemund war.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0198, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5623 (Zugriff am 24.04.2024)