Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0190

Datierung: 9. September 1354

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Gleichzeitige Pergamentkopie: Pommersfelde, Kodex 2811,[b] vorletztes und letztes Blatt. - Gedruckt: Hartzheim, Concilia Germaniae 4, 367 (»ex cod. ms. bibliot. monast. S. Petri Erphord«); Jacobs i. d. Zs. des Harzvereins 31 (1898), 323 (aus unserer Kopie).[c] - Regest: Binterim, Gesch. der deutschen Konzile 6, 74f.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz schreibt an das Halberstader Domkapitel in Sachen gewaltsam zu Schaden gekommener Kleriker.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz an den Propst Johann, den Dekan Borchard und das ganze Halberstadter Domkapitel: Als neulich einer ihrer Mitkanoniker durch Halberstädter Bürger auf offener Straße in der Stadt mit gezogenen Schwertern angefallen und getötet worden war, hatten sie bei ihm angefragt, ob hierbei, wie bei Gefangensetzung eines Klerikers, die statuta concili generalis anzuwenden seien. Er weist sie darauf hin, dass nach jenem, durch Erzbischof Peter abgehaltenen Konzil dieser Erzbischof ein Synodalstatut gegeben hat, dass seine Erlasse und die seiner Vorgänger gegen solche, die Kleriker gefangen setzen, auf die auszudehnen seien, die Kleriker töten, verstümmeln oder verwunden.[a] Hiernach sollen sie sich richten. Er begründet jene Bestimmung und das Recht des Erzbischofs, zu den Provinzialstatuten durch Synodalerlasse Erläuterungen zu geben, die für die ganze Provinz Geltung haben.

- D. 1354 in crastino nativitatis beate Marie virginis.

Fußnotenapparat:

[a] Schon Peters Provinialkonzil von 1310 enthält eine Strafbestimmung gegen solche, die Kanoniker (etiam in minoribus ordinibus constit.), andere Kleriker und überhaupt geistliche Personen gefangen nehmen, töten, verstümmeln oder schwer verwunden, Hartzheim 4, 211f.
[b] Vgl. Bethmann in: Archiv der Gesellsch. f. Ältere dt. Gesch. 9 (1847), 530 und Jacobs a. a. O. 322.
[c] Die van Jacobs abgedruckte Üherlieferung ergänzt die Hartzheims, bedarf aber selbst an manchen Stellen der Berichtigung aus Hartzheims Druck, den Jacobs nicht kennt. S. 324 Z. 2 und 9 ist »concilio« zu setzen (Hs.: consilio), während Z. 3 »consilio« zu Unrecht von Jacobs beanstandet wird. S. 325 Z. 2 lies »enim« statt »nam«, Z. 6 »de rapto« statt »descriptum«, Z. 14 »potest«. Die Interpunktion bei Jacobs ist z. T. unrichtig.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0190, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5615 (Zugriff am 25.04.2024)