Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0076

Datierung: 30. Januar 1354

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Domkapitel fasc. 108 a). Beide Siegel (an Presseln) fehlen. - Kopie: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 fol. 70. - Eingerückt in Gerlachs Urkunde von 1354 Apr. 16, siehe Regest Nr. 108. - Verz.: Joannis, Rer. Mogunt. 2, 282; Gudenus, Codex dipl. 3, 373 (aus Joannis); Freyberg, Regesta Boica 8, 290; Scriba, Hess. Regesten 3, 203 Nr. 3029 (aus Reg. Boica).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz pachtet alle Einkünfte und Güter der Mainzer Dompropstei.

Vollregest:

Mainz - Erzbischof Gerlach von Mainz verkündet: Er hat zu Nutz seiner Kirche in Gegenwart König Karls, der es will und im Interesse (pro utililate et honore) der Mainzer Kirche angeordnet hat, alle Einkünfte (tam de spiritualibus quam temporalibus provenientes), Dörfer, Höfe, Gebäude und alles übrige, was zur Dompropstei gehört, mit allen Würden und Lasten der Propstei gepachtet von dem Magister Wilhelm Pinchon, Mainzer Dompropst, der ihm all dieses unter ausdrücklicher Willenserklärung verpachtet und übergibt, gegen ein lebenslängliches Jahrgeld von 2.000 Goldgulden, das dem Wilhelm auf Kosten des Erzbischofs in der Abtei der hl. Genovefa zu Paris auszuzahlen ist, halb am 15. August (assumpt. Marie), halb am 2. Februar (purific. Marie), zuerst am 15. August 1354.

Gerlach schwört auf das Evangelium, das Geld (und etwaige Zins- oder andere Verluste) alljährlich richtig zu zahlen und setzt dafür alle seine und des Erzstiftes Güter zum Unterpfand. Hält er seine Verpflichtungen nicht, so wird dieser Vertrag hinfällig. Verstößt er gegen die Zahlungsbestimmungen, so können seine und seines Stiftes Güter von dem König oder dessen Beamten (officiati) überall genommen und verkauft werden; auch jeder geistliche oder weltliche Richter darf sie verkaufen.

Das hat König Karl bereits erlaubt, doch soll er zur größeren Sicherheit dem Propst seinen offenen Brief darüber geben. Für alle Schulden der Propstei, derentwegen Wilhelm etwa angesprochen werden könnte, hat Gerlach aufzukommen. Auch muss er alle zur Propstei gehörigen Gebäude gut bewahren und in gutem Zustand an Wilhelm oder dessen künftigen Nachfolger zurückgeben. Alle Verleihungen geistlicher Stellen und alle Inkorporationen, die durch Wilhelm geschehen sind, bestätigt Gerlach hiermit. Das alles gelobt er zu halten.

Der Dekan und das Domkapitel, die die Sache öfters und mit mehrtägigen Abständen unter sich und mit rechtskundigen und weisen Männern beraten haben, geben, da die Pachtung zum Nutzen des Erzstifts geschehen ist, ihre Einwilligung und erklären, falls Gerlach vor Wilhelm sterbe, niemand zur Verwaltung der Temporalien des Erzstifts zuzulassen, der nicht diesen Vertrag, der Wilhelms Lebzeiten hindurch gelten soll, bestätigt habe. Gerlach verzichtet auf jedes Rechtsmittel gegen den Vertrag und will den Papst um dessen Bestätigung bitten.

Der Erzbischof und das Kapitel siegeln.

- Datum Maguntie penultima die mensis Jannarii 1354.

Quellenkommentar:

Wilhelm war nach dem Tod des Kardinaldiakons Johann Colonna (3. Juli 1348), der die Propstei inne hatte, durch Papst Klemens VI. providiert worden, vgl. Sauerland, Urkunden und Regesten z. Geschichte d. Rheinlande 3 S. XL. Dass er 1354 schon betagt war, darf man daraus schließen, dass der Kanzler Johann von Neumarkt dem veterano W. qui iam senio imbuente obsurduit schreibt (Th. Neumann, Formelbuch Karls IV. 16 fol. Nr. 17; Tadra, Summa Cancellariae 12 Nr. 18). Wilhelm ist allerdings erst am 7. Okt. 1363 gestorben (nicht 1360, wie Kisky, Die Domkapitel der geistl. Kurf. 140 Nr. 260 sagt).

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0076, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5501 (Zugriff am 28.03.2024)