Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0066

Datierung: 22. Januar 1354

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Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kopie: Würzburg, (a) Ingrossaturbuch 4 fol. 51v, (b) daraus (15. Jh.) Ingrossaturbuch 3 fol. 46v. - Gedruckt: Würdtwein, Diplomataria Mag. 2, 183 (aus b).[d]. - Verzeichnet mit kurzem Auszug: Joannis, Rerum Mogunt. 1, 670 Nr. 31 (Dat. falsch: Innoc.), daraus J. D. Köhler, Histor. Münzbelustigung l (1729), 415f.; Roth, Nass. Geschichtsquellen 1, 249 Nr. 62 (kurzes Regest); Sauer, Nass. UB. I 3, 282 Nr. 2705. - Vgl. Streber i. d. Abhandlungen der bayerischen Akademie, philos.-philol. Kl. 4 (1847) I, 144ff., auch die Tabellen bei P. Joseph u. E. Fellner, Die Münzen v. Frankfurt a. M. 29 und bei P. Joseph, Die Münzen v. Worms 63.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz lässt neue Münzen in Eltville schlagen.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz verkündet, dass er nach Rat seiner Freunde zum Besten seines ganzen Landes eine Münze [in Eltville][a] schlagen will, nämlich einen kleinen Gulden im Gewicht von 23 ½ Karat, einen guten silbernen Pfennig, der 10 Pfennige Königssilber[b] enthalten soll - auf 1 Mark sollen 10 Schillinge gehen, 2 dieser Pfennige sollen einen alten Turnos gelten - und einen Pfennig von demselben Silber, deren auf die Mark 1 Pfund gehen soll und von denen 4 einen alten Turnos gelten.

Die Münze und das Haus, darin die Münze geschlagen wird, verleiht er dem Meister Johann von Wesenale. Johann hat ihm von jeder Mark Gold, die er vermünzt, ½ kleinen Gulden, von jeder Mark Silber 2 Schillinge junger Heller zu geben.

Die Münze darf nicht von dannen getragen werden, sie sei denn von den Hütern und Wardeinen (gewardinen), die der Erzbischof darüber setzt, versucht und geprüft. Ist sie für gut befunden, so soll der Münzmeister an der freien Verfügung über sein Geld nicht vom Erzbischof gehindert werden. Wenn einer Mark Gold oder Silber, die vermünzt wird, etwa 2 Gran (grene) an dem Gewichte fehlen, soll Johann nicht bestraft werden, aber er hat das Fehlende hei der nächsten Münzung (werk) hinzuzufügen.

Der Erzbischof soll die Münze verkünden und ihre Annahme befehlen lassen in seiner Stadt Mainz und in allen seinen Städten und Landen, die der Münze gelegen sind. Johann, sein Knecht und die Diener, die ihm bei der Münze helfen, sind dem Erzbischof zu keinerlei Geldabgaben oder sonstigen Diensten verpflichtet, abgesehen von dem obengenannten Pachtzins (pacht). Werden der Münzmeister oder seine Diener der Münzfälschung, des Diebstahls, der Notzucht, des Totschlags[c], der Verräterei oder anderer Dinge bezichtigt, so sollen sie nur vor dem Erzbischof oder seinen Beauftragten zu Recht stehen.

Der Erzbischof soll auch außerhalb seines Landes und Gerichtes den Münzmeister, so weit er verrnag, fördern als seinen Diener. Johann und die, die ihm an der Münze helfen, können in des Erzbischofs Land ohne Schatzung und Zoll (zollunge) wandern und bleiben, auch soll sie der Erzbischof, wenn sie von seinet- oder des Erzstiftes wegen gefangen oder aufgehalten werden, lösen und schadlos halten. Um keiner Gabe willen soll der Erzbischof den Münzer absetzen; wenn er nach Ablauf dieses Vertrages eine Münze schlagen will, soll er sie dem Johann übertragen, falls dieser so viel zahlen will wie andere. Johann soll die Münze vom Tage dieser Urkunde an 7 Jahre lang innehaben.

- Datum ipsa die Vincencii, Aschaffen[burg] 54.

Fußnotenapparat:

[a] Die gleichzeitige Überschrift des Ingrossaturbuches lautet: Conceditur magistro Jo. monetario quod possit cudere monetam in Eltevil.
[b] Über dieses Wort vgl. Kruse, Köln. Geldgeschichte (Westdeutsche Zs., Ergzheft 4) 40 Amn. 3.
[c] In der Kopie: notzegunge des slages, dagegen in der Kopie des nächsten Regests: notzegunge, dotslage ...
[d] Nicht genau. S. 183 Z. 14 v. u. lies Wesemale; Z. 11 v. u fehlt nach verwircket: eynen halben cleynen gulden geben sol und von jeder margk die er vermunczet und verwircket...; Z. 1 von unten lies iecliche (b hat falsch rechtliche). Was Bodmann, Rheingauische Altertümer 1, 133p) von den Rechten und Freiheiten der Eltviller Münzmeister sagt (übernommen von Roth, a. a. O. Nr. 63), entstammt dieser Urkunde.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0066, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5491 (Zugriff am 25.04.2024)