Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0052

Datierung: 13. Januar 1354

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Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: Düsseldorf (Köln, Domstift 1118). Das große Siegel an Pressel.- Erwähnt: Lacomblet, Niederrhein. UB. 3, 429 Anm. 1.- Verzeichnet: Böhmer-Huber S. 549, Rs. Nr. 188. - Entsprechende Urkunde Erzbischof Wilhelms von Köln vom gleichen Ort und Tag, Or. Perg. (Datum beschädigt): Wien, Staatsarchiv (Mainzer Urkunden). Das große Siegel (grün) an Pressel, stark beschädigt. - Dieser Vertrag ist nicht, wie Lacomblet sagt, dem zwischen Pfalzgraf Ruprecht d. ä. und Wilhelm von Köln vom 14. Dezember 1353 (gedr.: Lacomblet Nr. 526) »gleichlautend«; beide stimmen nur inhaltlich zum größten Teil überein.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Einigung zwischen Erzbischof Gerlach von Mainz und Erzbischof Wilhelm von Köln.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz bekundet, dass er (mit Rat seiner Freunde) und Erzbischof Wilhelm von Köln, mit dem er von mageschaft verbunden ist, auf Lebzeiten eine freundliche Einung geschlossen haben, um die seit alters zwischen den Mainzer und Kölner Erzbischöfen und ihren Stiften bestehende Freundschaft zu erneuern, zu festigen und zu mehren.

Der eine soll nach Kräften des anderen Bestes werben, Böses von ihm abhalten und jederzeit und überall für ihn eintreten. Sie versprechen einander für Leib und Gut in ihren Gebieten Schutz und Geleit. Keiner soll dem anderen mit Feindschaft oder Gewalt begegnen noch gestatten, dass aus seinem Land oder seinen Festen der andere oder dessen Untertanen geschädigt werden.

Streitigkeiten ihrer Untertanen (es seien Mannen oder Burgmannen) sollen durch ihre Amtleute, wenn nötig unter Zuziehung von Freunden beider, mit Minne oder Recht beigelegt werden.

So oft zu ihren Lebzeiten das römische Reich ledig wird und man einen römischen König wählen soll, soll der eine nicht ohne den anderen in irgendeiner Weise über die Wahl mit jemand verhandeln (dedingen) noch sich jemand verpflichten (mit yman verloben). Vielmehr sollen beide zuvor persönlich zusammenkommen oder ihre »heimlichen« Freunde und Räte an einem gemeinsam zu bestimmenden Platz senden, um sich über die Kur in der Weise zu vereinbaren, wie es sie für des Reich und ihre beiden Stifte nützlich dünkt. Können sie nicht einig werden, dann soll es jeder mit der Kur so halten, wie es nach seiner Meinung dem Reich und seinem Stift zu Nutz ist. Im Übrigen soll der eine nichts gegen den anderen tun, vielmehr sollen beide allweg in der Heimlichkeit, Einung und Freundschaft bleiben, wie es hier geschrieben ist.

Sie geloben bei den Eiden, die sie ihren Stiften getan haben, die Einung zu halten, nichts dawider zu tun noch etwas dawider geschehen lassen, so weit das jeder von ihnen wissen und verhüten kann.

- Geben zu Lanstein des druzenden tages in dem mande den man zu latine heizet Januarius 1354.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0052, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5477 (Zugriff am 29.03.2024)