Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

3168 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 42.

Vigener, RggEbMz Nr. 0041

Datierung: 9. Januar 1354

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz trifft Bestimmungen über die Behandlung der fahrenden Habe, die Kuno von Falkenstein versetzt ist.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz bekundet, dass in der Sühne[a] bestimmt ist: Was an fahrender Habe (Wein, Korn oder andere Frucht) und Hausrat in den Schlössern und Dörfern ist, die dem Kuno von Falkenstein von ihm versetzt sind, und was von der Dompropstei gekommen ist, soll dem Kuno bleiben. Die fahrende Habe, die Konrad Rüdt, Burggraf von Starkenburg, und Otto, Kellner zu Amöneburg (Ameneburg), in den ihnen übertragenen Schlössern und den zugehörigen Ämtern haben, soll ihnen bleiben, da Kuno dort nichts hatte. Kuno soll die Speise (Wein und Frucht) und die Geschütze, die in den von ihm dem Erzbischof auszuliefernden Schlössern sind, mit übergeben, auch alle den Erzbischof angehenden Briefe, Register und Kopien. Auch soll Kuno nach Kräften dafür sorgen, dass die Inful, der Stab, Ornat (ornamenta) und Reliquien (daz heiligdum), die die Erzbischöfe bisher hatten, an Gerlach überliefert werden, soweit man sie ohne Geld und Gewalt erhalten kann.

- Geben zu Mencz dez nesten dunrestages noch dem zwilften dage den man nennet zu latine epiphania domini 1354.

Fußnotenapparat:

[a] Regest Nr. 7 § 5 und 6.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0041, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5466 (Zugriff am 16.04.2024)