Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0020

Datierung: 3. Januar 1354 oder unmittelbar danach

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Undatierte Kopie: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 fol. 54v, daraus (15. Jh.) 3 fol. 49. - Vgl. Gerlachs Urkunde vom 9. Januar, Regest Nr. 40.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach bestätigt einige Bestimmungen, die in der Sühne zwischen ihm und dem Mainzer Domkanoniker Kuno von Falkenstein getroffen wurden.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach bekennt, dass in der Sühne, die König Karl zwischen ihm und dem Mainzer Domkanoniker Kuno von Falkenstein gemacht hat, unter anderem bestimmt ist: Er soll alle Schulden bezahlen, die Kuno und Kunos vier Mitvormünder[a] zusammen oder besonders im Namen des Erzstiftes aufgenommen haben (usw., wie Regest Nr. 7 § 10 und 11).

Er soll das Erzstift nicht entgliedern und, wo er es getan hat, für Abhilfe sorgen (Regest Nr. 7 § 9).

Er soll den Kuno gegen jeden, er sei geistlich oder weltlich, der wegen irgend welcher Sachen, die in diesem Kriege geschehen sind, Forderungen erhebt, veantworten und unterstützen.[b]

Er soll den Kuno in den Pfandgütern schirmen (usw., wie Regest Nr. 7 § 7 und 8). Auch sollen alle, die ihre Mainzer Lehen aufgaben, als der König vor Eltville lag[c] oder sonst wegen des Krieges, der zwischen dem König und dem von Schwarzburg war, sie wiedererhalten.

Auch soll Gerlach die, denen Erzbischof Heinrich [her H.) ihre Mann- oder Burglehen verliehen oder neue Mann- oder Bnrglehen gegeben hat - welche neue Lehen nicht mehr als 2000 Pfund Wert haben sollen - in den Lehen lassen.

Die beiderseitigen Gefangenen sollen auf Urfehde frei sein (= Regest Nr. 7 § 15).

Den Frieden[d] mit dem Landgrafen von Hessen, die Sühne mit dem Markgrafen von Meißen (Mizsen) und die Sühne mit der Stadt Mainz soll Erzbischof Gerlach von Mainz halten (= Regest Nr. 7 § 13).

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Regest Nr. 7 Anm. 1.
[b] Vgl. Regest Nr. 7 §14. Der dortige Zusatz an wider eide und ere fehlt in der erzbischöflichen Urkunde.
[c] Die Belagerung Günthers von Schwarzburg (Mai 1349), vgl. Böhmer-Huber S. 77ff. und (Ergänzungsheft) 697f.; Janson, Das Königtum Günthers v. Schwarzburg 72ff.
[d] Die Worte fehlen der Kopie versehentlich.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0020, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5445 (Zugriff am 29.03.2024)