Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 3049

Datierung: 18. Januar 1373

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

Vigener, Regesten mit Verweis auf:

  • Rom, Reg. Vat. 269 f. 3v.
  • Auszug: Vigener, Karl IV. und der Mainzer Bistumsstreit 16 Anm. 33.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Papst Gregor XI. informiert Bischof Adolf von Speyer über die Unstimmigkeiten bezüglicher eines Kanonikats im Mainzer Dom.

Vollregest:

Papst Gregor XI. an Bischof Adolf von Speyer: Den Wilhelm de Lacu, Mainzer Domherrn, früheren päpstlichen Nuntius in Deutschland, hatte der Papst (motu proprio) mit dem Kanonikat nebst Präbende im Mainzer Dom providiert, das durch den beim pästlichen Stuhl erfolgten freiwilligen Verzicht des Eghard von Dersch (Ders), des damaligen Elekten von Worms, zu Händen des Papstes frei geworden war und gemäß den Reservationen, die er und einige seiner Vorgänger über alle beim päpstlichen Stuhl freiwerdenden Benefizien gemacht haben, nur von ihm vergeben werden konnte.

Nun hat sich Wilhelm bei ihm sehr darüber beklagt, dass das Mainzer Domkapitel, als er ihm die päpstlichen Briefe und Prozesse über die Provision vorwies und um seine Zulassung bat, ihm diese verweigerte; das Kapitel hatte bereits auf Bitten des Mainzer Domherrn Wilhelm Flach dessen Neffen Philipp Flach, einen Knaben (puerum minoris etatis), ungebürigerweise auf eigene Faust (sua auctoritate) in das Kanonikat nebst Pfründe aufgenommen oder vielmehr eingedrängt, beschützt diesen in dem Besitz und überantwortet ihm die Einkünfte. Einige Leute (familiares) Wilhelms und Philipps beleidigten den Wilhelm de Lacu, als dieser Appellation einzulegen erklärte, durch Wort und Tat; der Papst hat hierüber Untersuchung angeordnet und wird für Gerechtigkeit sorgen. Da aber versichert wird, dass Wilhelm und Philipp Flach vertraute Hausgenossen (familiares et domestici) Bischof Adolfs sind, so befiehlt diesem der Papst, bei Vermeidung seiner Ungnade, die beiden in dieser Sache nicht zu unterstützen oder zu begünstigen, sie vielmehr zu veranlassen, dem Wilhelm de Lacu Kanonikat, Präbende und die inzwischen erhobenen Einkünfte herauszugeben. Adolf soll so verfahren, dass der Papst ihm künftig die von ihm gewünschte Empfehlung gewähren kann.
»Gravem querelam«

- Datum Avinione XV. kal. Febr. anno III.

Quellenkommentar:

Drei Tage später beklagt sich der Papst (a. a. O. f. 116v) bei dem Domdekan und dem Domkapitel zu Mainz, dass sie den Wilhelm nicht aufgenommen, dagegen einen andern unrechtmäßigerweise eingeschoben haben und befiehlt ihnen, den Wilhelm nunmehr aufzunehmen and ihm seine Einkünfte zu geben. »Dudum voIentes« - D. Avinione XII. kal. Febr. anno III.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 3049, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4653 (Zugriff am 20.04.2024)