Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 3043

Datierung: 1. November 1372

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

Vigener, Regesten mit Verweis auf:

  • Lateinische Ausfertigung: a) Eingeschaltet (nach dem besiegelt Or. Adolfs »tunc temporis episcopi Spirensis«) in ein Vidimus der Speyrer Richter (judices curie episcopalis Spirensis) vom 1. Februar 1384 (in vigilia purificationis Marie virginis gloriose), Or. Perg.: Speyer, Stadtarchiv (Nr. 696). Das Siegel der Richter an Pressel. b) Kop. (15. Jahrh.): Ebenda, Codex Spirensis (Nr. 1008b) S. 95.
  • Erwähnt: Chr. Lehmann, Chronica v. Speyer (4. Aufl. v. Fuchs) S. 731; Remling, Geschichte Bischöfe Speyer 1,645.
  • Deutsche Ausfertigung, in der (vor § 1) nach Bischof Gerhard auch nach Bischof Lamprecht genannt ist, in undatierter Kopie: Karlsruhe, Kopiar 287 (132) f. 25v (daraus die Abschrift des 18. Jahrh.: Speyer, Kreisarchiv, Kopiar Bischof Adolfs S. 120).[b]

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Bischof Adolf von Spyer bestätigt die Priviliegien der Stadt Speyer.

Vollregest:

Bischof Adolf von Speyer gelobt dem Rat und den Bürgern der Stadt Speyer, alle Freiheiten zu halten und zu bessern, die die Ratsherren und Bürger zu Speyer vom römischen Stuhl und von den römischen Kaisern und Königen haben, und ebenso die Gnaden und Freiheiten, die seine Vorgänger, die Bischöfe Friedrich, Sybot, Emich, Walram uud Gerhard der Stadt gegeben haben, insbesondere folgendes:

1. Er soll in der Stadt Speyer oder in der Vorstadt keinen Geistlichen oder Laien ergreifen lassen, der nicht einer die Festnahme fordernden Missetat überwiesen ist.

2. Über keinen Bürger oder Einwohner der Stadt soll der Bischof einen besonderen geistlichen Richter außerhalb der Stadt setzen, solange der betreffende in der Stadt vor den bischöflichen Richtern zur Verantwortung bereit ist, doch vorausgesetzt, dass diesen Richtern nicht das Richten öffentlich untersagt ist.

3. Weder der Bischof noch einer seiner Richter darf einen Bürger oder Einwohner von Speyer bannen oder ein Gebot über ihn tun oder seinetwegen das Interdikt verhängen,[a] er sei denn vorher geladen und überführt; wegen einzelner Personen, die gebannt werden müssen, soll der Bischof nicht in der Stadt das Interdikt verhängen.

4. Der Bischof soll alle Entscheidungen über frühere Streitigkeiten zwischen seinen Vorgängern, dem Domdekan und dem Domkapitel zu Speyer einerseits und der Stadt andererseits einhalten. Gleiches haben die Bürger ihm gelobt.

- Actum et datum Udenheim in die omnium sanctorum 1372.[b]

Fußnotenapparat:

[a] In der deutschen Ausfertigung: kein singen verslahen.
[b] In Lehmanns Chronica von Speyer a.a.O. heißt es, Adolf habe den »Reversbrief« nur mit Verschweigung der Confirmation Bischof Lamprechts ausstellen wollen, »dann also lauten die Worte seines Briefes, den er einem Rath in Latein üherschickt: Haec etiam quae ipsis consulibus, civibus et civitati Spirensi a felicis memoriae dominis Frid., Siboto, Emichone, Walramo et Gerardo, quondam Spirensibus episcopis, antecessoribus nostris, sunt concessa et indulta, etiam conservare et rata habere promittimus etc. - Act. et dat. in Udenheim in die omnium sanctorum 1372.« Unter dem »Reversbrief« versteht Lehmann ein Privileg Bischof Lamprechts über die Bedefreiheit der Bürger und ihre Zollfreiheit zu Udenheim; vgl. Remling, Geschichte Bischöfe Speyer und Vigener, RggEbMz Nr. 3045. Die deutsche Ausfertigung, die Lehmann nicht kannte und auch Remling entgangen ist, scheint der Stadt nicht ausgehändigt worden zu sein. Denn die Bürger hätten sich sonst im Jahre 1384 gewiss nicht die lateinische, sondern eben die deutsche Ausfertigung, in der auch Bischof Lamprecht genannt wird, vidimieren lassen und sie auch in ihr Privilegienbuch (Codex Spirensis) eingetragen. - In dem Codex Spirensis ändert sich S. 125 (von derselben Hand geschrieben auch in dem zweiten Exemplar = 1008a unter Nr. XXXVIII) der Eid, der durch den Rat und dann durch die Gemeinde zu Speyer dem jeweiligen Bischof geleistet werden soll. - Die Haltung Adolfs war gewiss auch beeinflusst durch die neuen Streitigkeiten zwischen der Stadt Speyer und dem Klerus, die dadurch veranlasst wurden, dass die Stadt im Sommer 1372 eine Verordnung über Zahlung einer Mahlsteuer und einer Abgabe vom ausgeführten Getreide (vgl. dazu Vigener, RggEbMz Nr. 3026 § 20) erließ. Rechtsgutachten für den Klerus sind in der Wolfenbütteler Handschr. Helmst. 277 f. 211-221 überliefert (Nota, factum sic se habet. Cives Spirenses sub anno domini 1372 de mense Julii vel circa fecerunt unum statutum...) .

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 3043, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4647 (Zugriff am 29.03.2024)