Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 3026

Datierung: 8. Juli 1371

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

Vigener, Regesten mit Verweis auf:

  • Eingeschaltet (nach dem durch den Speyerer Domdekan Joh. de Gudensperg vorgelegten Or.) in das Vidimus der Richter der Speyerer curia, von 1384 Juli 14 (in curia decanatus ecclesie Spirensis; Zeugen), Or. Perg. (Notariatsinstrument): Karlsruhe (42/53). Das Siegel der Richter, beschädigt, an Pressel. - Verz. (nur der Anfang des ersten Satzes abgedruckt): Remling, Geschichte Bischöfe Speyer 1, 643 Anm. 1702.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Wahlversprechen des Bischofs Adolf von Speyer.

Vollregest:

Bischof Adolf von Speyer (Nos Adolffus dei et apostolice sedis gratia electus confirmatus ecclesie Spirensis) verpflichtet sich, nach dem Vorbild seiner Vorgänger, gegenüber dem Speyerer Domkapitel und den diesem angehörigen Prälaten und Kanonikern unter Berührung der Evangelien auf folgende Artikel:

1. Eine von dem Domkapitel anerkannte Suspension eines oder mehrerer Kanoniker oder Vikare wird er nicht aufheben, sondern das Verfahren des Domkapitels gutheißen.

2. Er wird die Kapitel und ihre Kleriker, die ihm unterstehen, gegen jeden verteidigen, der ihre Privilegien und Gewohnheiten verletzt, und er selbst wird diese unverbrüchlich halten.

3. Keine Jurisdiktion über die Geistlichkeit der Speyrer Kapitel.[1]

4. Keine Münzung ohne Genehmigung des Domkapitels.[2]

5. Zahlungen (servicia, pensiones, census, redditus), die er zum Nutzen seiner Kirche zu leisten hat, soll er pünktlich leisten.[3]

6. Er wird nicht gewaltsam Personen seines Kapitels nötigen, von ihm oder anderen zu ernennende Leute zu Benefizien und Offizien zuzulassen, noch wird er von ihnen oder anderen Klerikern seiner Kirche unerlaubte Abgaben erpressen.

7. Streitigkeiten zwischen Personen des Kapitels wird er beilegen, soweit er es vermag.

8. Er wird in allen vor ihm zu verhandelnden Sachen (jure ordinario) Gerechtigkeit walten lassen, ohne Ansehung der Person.

9. Ohne Rechtsgrund wird er eine Sentenz oder einen Prozess der Richter seiner Speyerer Kurie oder anderer ihm unterstehender Richter nicht aufheben.

10. Er wird keine Teilung (sectio) von Präbenden, Benefizien und Offizien seiner Kirche vornehmen.

11. Zu Richtern wird er Kanoniker, die dem Speyrer Domkapitel angehören, machen.

12. Desgleichen wird er nur einem Domherrn das Amt eines Kämmerers übertragen.

13. Das Amt des Goldschmieds und des Schmiedes seiner Kirche wird er nur in ihrer Kunst erprobten Leuten übertragen.

14. Keine ihm unterstehende geistliche Person wird er ohne Rechtsgrund ihres Benefiziums berauben.

15. Güter eines verstorbenen Klerikers wird er nicht wegnehmen noch deren Wegnahme dulden, es sei denn, dass der Kleriker ohne Testament gestorben ist.

16. Außer in den vorgeschriebenen Fällen wird er nicht gestatten, dass ein ihm unterstehender Kleriker durch den Richter vor das weltliche Gericht gezogen wird.

17. Er wird keine geistliche Person seiner Kirche aus der Stadt Speyer heraus vor sich laden.

18. In die Verhandlungen seines Kapitels wird er sich gegen den Willen der Kapitelsherren niemals einmischen.

19. Über den bischoflischen Kaplan.[4] 

20. Er will dafür sorgen, dass das durch König Rudolf seinem Klerus gewährte Privileg der Getreideausfuhr[5] durch die Speyerer Bürger beobachtet wird.

21. Er wird [sich] keine Visitation der ihm unterstehenden Kleriker, die diese beeinträchtigt, von irgendeinem Oberen verschaffen (procurabimus).

22. Keine freiwillige Annahme von Mandaten gegen Kleriker, außer päpstlichen.[6]

23. Die Leute der Kustodie sollen wieder dem Domkustos unterstehen.[7]

24. Über gen. Besitzungen des Domkantors [8]

25. Über einen gen. Fronhof.[9]

26. Über den Heuzehnten eines gen. Dorfes.[10]

27. Über Lauterburg.[11]

28. Holzfällrechte von Höfen der Offizien des Domkapitels um Bienwald (Bewalt).[12]

29. Vertauschung von Lehen der Vasallen und Ministerialen der Speyrer Kirche nur mit Genehmigung des Domkapitels.[13]

30. Der Veräußerung von Gütern der ihm unterstehenden Kirchen wird er ohne Rat und Einwilligung seines Kapitels nicht zustimmen, desgleichen nicht seine Berechtigung (auctoritas) einem anderen in den nicht durch das Recht gestatteten Fällen übertragen.

31. Er wird ohne Einwilligung seines Kapitels nicht gestatten, dass ein Kloster oder eine Kirche seiner Diözese Einkünfte einer Pfarrkirche einnimmt.

32. Die vor langer Zeit gemachte Verordnung seines Kapitels über die in seiner Kirche erledigten Kanonikate und Präbenden will er nach dem Wortlaut der darüber ausgestellten Urkunde halten.

33. In der Stadt Speyer wird er die Aufnahme eines neuen Ordens ohne Einwilligung seines Kapitels nicht dulden.

34. Er wird die Rheinüberfahrt (passagium), genannt zu der Lusz[14], und den Zoll betreffenden Briefe, die über die Streitigkeiten zwischen weiland Bischof Friedrich und dem Domkapitel ausgestellt worden sind,[15] einhalten.

35. Die Vereinbarungen über die Dörfer Wiesentan, Schifferstadt (Schiverstad) und Walsheim (Walisheim) wird er halten.

36. Durch ungünstige Erfahrungen belehrt, wird er fortan nur einem erprobten und geeigneten Mann als Vogt, Burggrafen oder Offiziat eine Burg, Stadt oder Feste übertragen; solche Vögte und Burggrafen leisten ihm den Treueid und müssen binnen Monatsfrist in Gegenwart des Domkapitels schwören, die ihnen unterstehende Burg, Stadt oder Feste dem Bischof, und wenn dieser gestorben oder gefangen genommen ist, dem Domkapitel zu bewahren.

37. Die von dem Domstift, dem Germanus-, dem Wido- und dem Trinitatisstift gemachte Satzung über Beisteuer (contribucio) und Subsidium wird er einhalten und diese Stifte über die Satzung hinaus nicht durch Prozesse oder Mandate beschweren.

38. Nach altem, rechtsförmigem Herkommen wird er Beisteuer und Subsidium vom Klerus der Stadt und Diözese Speyer nur mit Zustimmung des Domkapitels fordern.

39. Er wird die Domkanoniker von Verpflichtungen, Bürgschaftsleistungen und Versprechungen, die sie unter seinem Vorgänger Lamprecht, dem jetzigen Straßburger Bischof, für die Speyrer Kirche auf sich genommen haben, frei machen und sie schadlos halten.

40. Kommt er mit dem Domkapitel oder einzelnen Personen desselben in Streit über Privilegien, Satzungen, Gewohnheiten, Rechte und Freiheiten seiner Kirche, so will er dem durch das Kapitel oder dessen Mehrheit zu fällenden Urteil folgen.

41. Da die bischöflichen Einkünfte und seine Verwaltung von dem Besitz des Domkapitels getrennt sind, so hat er geschworen, bei Aufnahme von Schulden, bei Bürgen- und Geiselstellung in den Urkunden darüber nicht auch die Güter des Domkapitels oder der Personen des Kapitels als pfandbar zu bezeichnen.

42. Er hat geschworen, von Vasallen, Burgmannen und Lehnsleuten (homines) der Kirche die Treueide für sich und die Kirche zu empfangen, mit der Erläuterung, dass er sie als Verwalter (amministrator) der Speyerer Kirche empfange, dass die Eide selbst also die Kirche und das Kapitel begreifen.

43. Ohne Zustimmung des Kapitels wird er keinem die Verwaltung der weltlichen Güter seiner Kirche übertragen.

44. Die von seiner Kirche belehnten Burgmannen wird er nicht von der hergebrachten Residenzpflicht befreien, auch nicht von anderen herkömmlichen Diensten, noch auch die von seinen Vorgüngern gewährten Befreiungen bestätigen, vielmehr jene Burgmannen wie die übrigen zur Erfüllung ihrer Dienste nötigen.

45. Ohne Einwilligung des Kapitels wird er keine, seiner Kirche gehörigen liegenden Güter an weltliche Herren, die Stadt Speyer oder andere veräußern oder verpfänden.

46. Die Lösung von Gütern und Pfandschaften, die seiner Kirche von dem römischen Reich oder anderen versetzt sind, wird er freiwillig nicht gestatten; die Pfandsummen wird er nur in Gegenwart und mit Zustimmung des Kapitels annehmen, auch nur im Einverständnis mit diesem über solche Gelder verfügen.

47. Wahrung aller Besitzungen und Rechte der Kirchen seiner Diözese.[16]

48. Er wird niemals von einem seiner Oberen eine Verfügung gegen diese Bestimmungen oder Befreiung von seinen Verpflichtungen erwirken, sie vielmehr, solange er seiner Kirche vorsteht, einhalten.

- Datum Udenheim[17] ipsa die beati Kyliani 1371.

Fußnotenapparat:

[1] Item contra prelato ... Die Bestimmung deckt sich mit der entsprechenden Bestimmung in der Wahlkapitulation, die das Domkapitel 1272 März 3 nach dem Tod Bischof Heinrichs: (gest. 1272 Febr. 26) vereinbarte; Remling, Urkundenbuch 325 Mitte.
[2] Item non cudemus = 1272 März 3, a.a.O. (hier heiße es richtig libratum, in unserer Urkunde liberalem).
[3] Vgl. die verwandte, doch eingeschränktere Bestimmung ebenda. Auch weitere Bestimmungen (vgl. 6, 9, 11, 12, 16 usw.) berühren sich z. T. mit denen von 1272, andere zeigen wesentliche Abweichungen (z. B. 15). Im Folgenden wird nur noch auf wörtliche Übereinstimmungan ausdrücklich hingewiesen.
[4] Item habebimus, si voluerimus = a.a.O. S. 326 Mitte/unten.
[5] Vgl. Böhmer-Redlich, Reg. imp. 6 I, Nr. 1865. Vgl. auch Vigener, RggEbMz Nr. 3043 Anm. 2.
[6] Item contra ecclesias ... = a.a.O. S. 327.
[7] Item quia officiorum . . . , ebenda. Doch heißt es in unserem § 23 ut revertantur paciemur statt reserventur.
[8] Item quod nove plantationes, ebenda. Vgl. auch Remling, Urkundenbuch 341 u. 377.
[9] Item quod ad curiam ..., ebenda (in unserer Urkunde irrig fronerde statt: froneferde.
[10] Item tam domino ..., ebenda.
[11] Item castrum et opidum ..., ebenda.
[12] Item curia ..., ebenda S. 327/328.
[13] Item feoda ..., ebenda S. 328 oben Mitte.
[14] Alt-Lussheim südöstlich von Speyer (rechtsrheinisch). Vgl. Krieger, Topogr. Wörterbuch von Baden 2. Aufl. 2, 114.
[15] Vgl. Remling, Urkundenbuch 389 Nr. 423, auch 365 Nr. 401.
[16] Item quod ecclesiam maiorem ..., ebenda S. 328 unten.
[17] Udenheim ist das heutige Philippsburg südsüdöstlich von Speyer, am rechten Rheinufer. Vgl. Krieger a.a.O. 495.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 3026, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4629 (Zugriff am 25.04.2024)