Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 2926

Datierung: 24. Juni 1372

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

Vigener, Regesten mit Verweis auf:

  • Kop. (van 1496)[c]: Amöneburg, Goldenes Buch f. 11v.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz bestätigt der Stadt Amöneburg ihre überkommenen Rechte und Privilegien.

Vollregest:

Erzbischof Johan verkündet, dass er den Burgmannen, Bürgermeistern, Schöffen und seiner ganzen Stadt zu Amöneburg die nachbenannten Gnaden und Freiheiten verliehen hat, die sie von früheren Erzbischöfen her überkommen haben.

1. Sie können jeden Mann, er sei edel oder unedel, der Recht geben und nehmen will, als Burgmann oder Bürger aufnehmen.

2. Im Falle eines Krieges des Erzbischofs oder Erzstiftes mit dem Landgrafen von Hessen oder anderen Herren, sollen die im Gericht der Feinde oder sonstwo sitzenden Landsiedel der Burgmannen und Bürger Frieden genießen; was ihnen genommen wird, sollen sie wieder erhalten.

3. Wer seine Ware (kouff) nach Amöneburg führt und dort den Markt besucht, soll Frieden haben.

4. Er gibt ihnen die Freiheit, dass sie ihm keine Schatzung noch Bede zu geben brauchen; nur müssen sie einem neuen Erzbischof, der zum erstenmal nach Amöneburg kommt, 30 Pfund Heller schenken.

5. Wer in des erzb. Amtmanns, der Burgmannen oder der Schöffen Haus zu Amönburg auf Gnade flieht, soll Frieden haben und auf Verlangen eine Meile weit von der Stadt geleitet werden.

6. Sie sollen im Schloss Amöneburg vor aller Gewalt von den etwa dorthin gesandten Freunden des Erzbischofs gesichert sein.[a]

7. Wo sie in einem Krieg ihr Gut gegen der Feinde Gut sichern (gefrieden) können, soll man es ihnen gestatten.

8. Niemand, der ihr Schuldner ist oder sie beschuldigt hat, soll auf Schloss Amöneburg gebracht werden, es sei denn mit Willen dessen, den es angeht.

9. Der jeweilige erzbischöfliche Amtmann darf gegen Burgmannen und Bürger, sowie deren Kinder oder Knechte, die sie verantworten wollen, nicht vorgehen, außer auf gerichtlichem Wege.

10. Er soll sein Schloss Amöneburg nicht in fremde Hände versetzen.[b]

11. In allen diesen Stücken sind seine, des Erzstites und seiner Mannen Rechte ausgenommnen.

Großes Siegel.

- Geben czu Eltvil 1372 an desz heilgen sanct Bonifatius abent.

Fußnotenapparat:

[a] Weres (!) esz auch, daez wir unser frund in unser stat Ameneburg senden wurden, von den sullen sie in deme slosze zcu Ameneburg aller gewelte entragin sin.
[b] Vgl. Vigener, RggEbMz Nr. 2868.
[c] Abschrift durch E. Stengel. Vgl. Vigener, RggEbMz Nr. 2868 Anm. 2.

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2926, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4527 (Zugriff am 24.04.2024)