Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 2908

Datierung: 28. März 1372

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

Vigener, Regesten mit Verweis auf:

  • Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstit fasc. 115). Das Stadtsiegel, beschädigt, an Pressel.
  • Kopie: Würzburg, Lib. reg. 6 f. 287.
  • Druck: Beyer, Erfurter UB. 2, 495 Nr. 686.
  • Regest: Freyberg, Regesta Boica 9, 276.
  • Vgl. Vigener RggEbMz Nr. 2907

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die Stadt Erfurt einigt sich in ihrem Kampf gegen die Markgrafen von Meißen mit dem Mainzer Erzbischof Johan.

Vollregest:

Die Ratsmeister, Räte und Bürger der Stadt Erfurt bekunden: Sie werden in ihren Freiheiten und Rechten insbesondere von den Markgrafen von Meißen an den Vier Stühlen und anderen Gerichten der Markgrafen oft durch Vorladung, Urteil, Festhaltung geschädigt entgegen den Rechten, die ihr Herr von Mainz von des Reichs wegen von Kaisern und Königen als Kurfürst besitzt, und den Gnaden und Handfesten, mit denen die Stadt seit alters von Kaisern und Königen begnadet ist, wonach die Bürger von Erfurt und die Einwohner vor keinem anderen Gericht verklagt und abgeurteilt werden dürfen als allein vor dem Erzbischof oder seinen Richtern zu Erfurt, sofern hier nicht den Klägern Recht verweigert wird.

Da nun durch jene Übergriffe zuvorderst des Erzbischofs und des Erzstiftes Freiheiten und Rechte verletzt werden, so vereinen sie sich mit dem Erzbischof in folgender Weise:

1. Sie wollen mit ihm dafür sorgen, dass seine, seiner Geistlichkeit und der Stadt Freiheiten, insbesondere die erwähnte Gerichtsfreiheit von den Markgrafen nicht verletzt werden; er und sie wollen sich gegen jene Vorladungen und sonstige Verletzung ihrer Freiheit auf dem Rechtswege nach Maßgabe der Privilegien des Erzbischofs, der Geistlichkeit und der Stadt wehren, die Sache austragen vor dem Reich oder wo sonst es sich gebührt und gegen weitere Rechtsverletzung einander unterstützen. Kommt es dabei zum Krieg, so sollen sie seinen Amtleuten und Dienern, derer sie bedürfen, in üblicher Weise Kost und Schadenersatz gewähren.

2. Sie wollen den Erzbischof in seinen Rechten und Besitzungen nicht hindern und ihn, wenn er darin widerrechtlich geschädigt wird, unterstützen.

3. In einem Krieg des Erzbischofs oder der Stadt will sie seine Schlösser, Lande und Leute in Thüringen, auf dem Eichsfeld und in Sachsen zwischen der Leine und Rume, namentlich Rusteberg, Heiligenstadt, Hardenberg, Gieboldehausen (Gebeldehausen) und Duderstadt nebst Zubehör beschützen.

4. Sendet sie ihre Leute auf Mahnung seiner Amtleute in seine Schlösser, so soll er ihnen dort Kost und Futter liefern.

5. Sie soll den Erzbischof, das Erzstift, seine Geistlichkeit und seine Mannen in ihren Rechten lassen und halten helfen.

- Geben 1372 an dem heylgen ostirtage.

Fußnotenapparat:

[a] Auf der Rückseite von einer etwas jüngeren Hand (um 1400): et bonum esset, quod illa litera inspiceretur, quia, ut credo, minime servatur (!) illam unionem.

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Keine

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2908, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4509 (Zugriff am 18.04.2024)