Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 2907

Datierung: 28. März 1372

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

Vigener, Regesten mit Verweis auf:

  • Abschr. (17. Jh.): Erfurt (A V, 10 Nr. 6).
  • Druck: Ohnumbgänglicher Gegenbericht auf den mainz. summar. Bericht (1646), Copiale S. 51 Nr. 52. - Lünig, Reichsarchiv 1411, 450.
  • Regest: Falckenstein, Historie von Erfurth 270; Beyer, Erfurter UB. 2, 497 Nr. 687.
  • Verzeichnet: Georgisch, Regesta 2, 698; Schöttgen, Inventarium 295; Würdtwein, Nova subsidia 6, S. XXXVII.
  • Vgl. Gudenus, Historia Erfurt. 1l3f.; Ahrens, Die Wettiner und Karl IV. 4f.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz nimmt die Stadt Erfurt gegen die Markgrafen von Meißen in Schutz.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz bekundet: Ratsmeister, Räte und Bürger seiner Stadt Erfurt sind vielfach von den Markgrafen von Meißen an die Vier Stühle und andere markgräfliche Gerichte vorgeladen, geschädigt, verurteilt und einer für den andern aufgehalten worden entgegen der dem Erzstift und der Stadt verliehenen kaiserlichen Gnade, dass kein Fürst, Graf, Freiherr oder sonst jemand die Bürger und Einwohner Erfurts verklagen oder an Leib oder Gut beschweren darf außer vor dem Erzbischof oder seinen Richtern zu Erfurt, sofern der Erzbischof den Kägern nicht Recht verweigert.

Da nun durch solche Bedrängung Erfurts vor allem die Rechte des Erzstiftes gekränkt werden und angesichts der treuen Dienste der Stadt, verbündet er sich mit Wissen, Willen und Rat des Kaisers mit ihr. Er will Freiheiten und Gewohnheiten des Erzstiftes, seiner Geistlichkeit und Erfurts schützen, namentlich gegenüber jenen Ladungen vor Gericht, soweit er das rechtlich austragen kann, es sei vor dem Reich oder wo sonst es sich gebührt.

Gegen den, der die Freiheiten und Handfesten der Stadt bricht, will er ihr helfen. Wenn sie in einem Krieg mainzischer Amtleute und Diener bedarf, hat sie für deren Unterhalt zu stehen. Er will sie bei all ihren Rechten und Gewohnheiten, Lehensgütern, Erbgut, Gerichten und allem, was sie hergebracht hat, schützen. Kommt er mit jemand oder ein anderer mit ihm in Krieg, so soll ihm Erfurt helfen und seine Schlösser, Land und Leute zu Thüringen, auf dem Eichsfelde und in Sachsen zwischen der Leine und Ruhme, nämlich Rusteberg, Heiligenstadt, Hardenberg, Gieboldehausen und Duderstadt mit dem Zugehörigen schützen. Wenn sie auf Mahnung seiner Amtleute ihre Kriegshilfe in die Schlösser schicken, so hat er Futter und Kost zu geben.

Von den Juden soll die Stadt in den nächsten 5 Jahren jährlich zu Martini 100 Mark lötiges Silber geben[a]; danach sollen die Juden zu seinen Händen bleiben.

Sie soll ihn, sein Stift, seine Geistlichkeit und Mannen bei ihren Rechten lassen. Dies alles will der Erzbischof 10 Jahre lang halten.

- Geben zu Prage 1372 an dem heiligen ostertage.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Vigener, RggEbMz Nr. 2910.

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Keine

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2907, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4508 (Zugriff am 28.03.2024)