Otto - Erzbischofsregesten (1328-1353)

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Otto, RggEbMz Nr. 3071

Datierung: 26. Januar 1330

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Otto, Regesten mit Verweis auf: Cop.: Or.: München, B. Hauptstaatsarchiv (Mainz, Domkapitel 79 Nr. 15). S. der Frau hängt; (Frau mit 2 Wappenschildern: 2 Leoparden und 1 Blume (?).) Umschrift: S. Elizabeth de Hohenloch. Dorsal: compositio de Crutheim inter B(aldewinum) et Goze de Hohenloch. - Cop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 1 f. 78v. - Oechelhäuser, Die Kunstdenkmäler des Amtsbezirks Tauberbischofsheim (des Großherzogtums Baden 4, 2) S. 69. Fehlt im Hohenlohischen Urkundenbuch. - S. Schönhuth, Crautheim und seine Umgebungen S. 35 und Reg. 3066; ferner den Vertrag zwischen dem Grafen Johann von Ziegenhain und seiner Schwester Hedwig von Eberstein mit Gotfrid, Elisabeth und deren Schwester Künne über das Erbe des Grafen Boppo von Eberstein vom gleichen Tag (Hohenloh. Urkb. 2, 299 Nr. 365; Schönhuth l. c. mit dem falschen Datum: am ersten Tag vor kerzeweihe): "welchen Burgfrieden, Teilung oder Setzung Gotfrid und Elisabeth mit dem Herrn von Mainz gemacht haben, das sollen sie auch gegen Hedwig und ihre Kinder halten".

Inhalt

Kopfregest:

Gottfried von Hohenlohe einigt sich mit Erzbischof Balduin, Provisor, über Burg und Stadt Krautheim, die Menschen und das Gut, von der jeder die Hälfte besitzen soll. Sie schließen auch mit dem Erzbischof nach Landessitte einen gemeinen Burgfrieden.

Vollregest:

Gotfrid von Hohenlohe (-loch) und seine Frau Elysabet einigen sich mit Erzbischof Baldewin von Trier (Tryre), Vormund und Schirmherr des Stiftes zu Mainz, über die Veste Krautheim (Krut-), Burg und Stadt, von der jeder die Hälfte besitzen soll. Tore, Wege und Turm sollen gemeinsam sein. Der Turm darf nicht "überbaut" werden; Ausbesserungen an der Befestigung werden gemeinsam vorgenommen. Burgfriede wird errichtet. Keiner empfängt bei sich von des anderen Leuten, sondern höchstens Leute von auswärts. Bekommen die "armen lute" beider Teile Streit, so soll des Erzbischofs Amtmann ihn schlichten. Im Falle eines Kampfes zwischen dem Grafen und dem Erzbischof soll Krautheim (Krut-) neutral bleiben; im Falle eines Krieges zwischen einem von ihnen und einem dritten soll der andere Teil Krautheim (Krut-) schützen helfen. Bekommen die Amtleute oder ihre Mannen Streit, so entscheidet ein Dreimänner-Schiedsgericht. Alles dies wird Gotfrid nicht nur gegen Mainz, sondern auch gegen Frau Hedewig von Eberstein (Ebir-) und ihre Kinder einhalten. Auch sein Amtmann muss vor seiner Einsetzung "Burgvrid" und Abmachung beschworen. Es siegeln die beiden Aussteller.

- Geg. zu Krutheim 1330 an dem achten tag vor unser frowen tach kerzewihe.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 3071, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7411 (Zugriff am 28.03.2024)