Otto - Erzbischofsregesten (1328-1353)

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Otto, RggEbMz Nr. 3067

Datierung: 15. Dezember 1329

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Otto, Regesten mit Verweis auf: Cop.: Or.: München, B. Hauptstaatsarchiv (St. Alban f. 16). Anh. Siegel abgef. - Gedr.: Würdtwein, Subs. dipl. 4, 244 Nr. 53 (mit der Variante: den deyl st. dru deyl). - Reg.: Scriba, Hess. Reg. 3, 175 Nr. 2625. - Vgl. Schönhuth S. 88.

Inhalt

Kopfregest:

Hedwig, die Witwe Boppos von Eberstein verkauft Eb Balduin 3/4 der Zehnte und 1/2 ihres Geleits zu Ballenberg und weitere Geleitsrechte für 600 Pfund Heller.

Vollregest:

Hedewig, Witwe des Herrn Boppo von Eberstein (Ebirsteyn), verkauft für sich, ihre Kinder und Erben, die von Eberstein (Ebirsteyn) geboren sind, mit Rat ihres Bruders, des Grafen Johann von Ziegenhain (Cyginhayn), zur Tilgung ihrer Schulden an Baldewin, Herrn und Beschirmer des Mainzer Stiftes, und an dieses 3/4 ihrer Centhe und die Hälfte ihres Geleites zu Ballenberg (-lin-) und das halbe Geleite zu Herbsthausen (?) [a1 (Herthingeshusen) und Hermuthausen [b] (Hermothehusen) für bezahlte 600 Pfd. Heller. Glaubt Mainz, dass ihm in der Centhe (in der Stadt) zu Ballenberg (-lin-) nicht Recht geschehen sei, so kann das Stift die Cente, ohne das Vierteil, das der Ausstellerin verbleibt, zu schädigen, in ein Dorf innerhalb 1 Meile im Umkreis, das in dieselbe Cente gehört, verlegen, doch nicht in die Burg Krautheim (Crutheym) und in eines der dazu gehorigen Dorfer. Ebenso darf das Erzstift im gleichen Falle das Geleit von Ballenberg im Umkreis von ½ Meile um die Stadt verlegen, doch so, dass die Hälfte an die Ausstellerin fällt. Von Buße und Frevel in der Cent fällt ¼ der Ausstellerin zu. Die Bußen werden gemeinsam festgesetzt; die Amtleute des Erzbischofs können sie herabsetzen, aber ohne die Ebersteinischen Amtleute nicht gänzlich erlassen. Nach Ablauf von 10 Jahren ist Rückkauf gestattet, der jedoch gleichzeitig mit dem von Krautheim und unter denselben Bedingungen, wie sie für dieses vereinbart sind, stattfinden muss; die Summe von 600 Pfd. ist in Miltenberg (-den-) zu zahlen. Siegler: die Ausstellerin und ihr Bruder Johann.

- Dirre bryb ist gegebin 1329 an deme nehesten frydage noch senthe Luczen dage.

Fußnotenapparat:

[a] S. Hohenlohisches Urkb. 2, 72 Nr. 93.
[b] Schönhuth, Crautheim sammt Umgebungen S. 15 f. u. 111.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 3067, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7407 (Zugriff am 18.04.2024)