Otto - Erzbischofsregesten (1328-1353)
2696 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 24.
Otto, RggEbMz Nr. 3023
Datierung: Vor dem 20. Juni 1329
Quelle
Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort
Archiv: Otto, Regesten
Weitere Überlieferung:
- Otto, Regesten mit Verweis auf: Entwurf: Kassel, Sammlung Rudolf Losses. - Gedr.: Stengel, Nova Alamanniae 1, 118 Nr. 213 mit der Überschrift: Responsiones d. B(aldewini) ad excepc(iones) H(enrici) lantgravii H(assie), quando sibi ipse B(aldewinus) repetebat terras Hassie. Wie schon Stengel bemerkte, fällt die Denkschrift in die Zeit der Ausgleichsverhandlungen zwischen Hessen und Mainz, die Ende 1328 begannen und im Herbst 1329 endeten. Er datiert: [1328 Ende - 1329 Sommer]. Ich möchte den terminus ad quem etwas früher annehmen und die Urkunde hier (vor Reg. 3024) einschalten.
Inhalt
Kopfregest:
Erzbischof Baldewin widerspricht in einer Denkschrift der Auffassung des Landgrafen Heinrich von Hessen im Streit um die Mainzer Lehen.
Vollregest:
Erzbischof Baldewin widerspricht in einer Denkschrift "von des stiftes wegen von Mencze" der Auffassung des Landgrafen Heinrich von Hessen im Streit um die Mainzer Lehen.
Der Landgraf bestreitet, dass die "scheydunge", die unter Erzbischof Mathias selig von Schiedsleuten gesprochen wurde[a], Macht habe oder ihm schaden könne. Denn sein Vater, Landgraf Otto, habe ihm die Lehen und Güter, die nach der "scheydunge" von des Stiftes Mannen dem Erzbischof Mathias "erteilt" wurden [b], gegeben und ihn damit "geerbt". B. Baldewin bestreitet, dass dies geschehen oder dem Erzbischof Mathias oder ihm zur Kenntnis gebracht worden sei; wenn doch, so sei die Schenkung ungültig. Denn "ee bischof Mathies lantgreben Otten ansprach umbe die lehen und gu
Nachdem aber der Erzbischof ihn um die Lehen vor des Stiftes zu Mainz Mannen ansprach, durfte er erst recht nicht darüber verfügen [d]. Hätte er aber die Sühne widerrufen, ohne dass der Richter davon hörte, "so hette iz keine macht". Weiter behauptet Baldewin: Gesetzt, dass Landgraf Otto nicht in die Strafen "von der richtunge wegen, die die su
Ferner gesetzt, dass der Landgraf Otto "sich hette beru
Fußnotenapparat:
[a] am 10. Nov. 1324; 8. Reg. 2574.
[b] am 2. Januar 1325 (s. Reg. 2588).
[c] Lib. feudorum II, 55 (Const. I Nr. 177 cap. 3) und II, 40; s. Stengel l. c. Anm. 1 u. 2.
[d] Cod. VIII, 36 (37), 5 (4) und Nov. 112, 1; s. Stengel l. c. Anm. 3 u. 4.
[e] Lib. feud. II, 55 (Const. I Nr. 177 cap. 9); s. Stengel l. c. Anm. 5.
Quellenansicht
Keine
Metadaten
Zitierhinweis:
Otto, RggEbMz Nr. 3023, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6443 (Zugriff am 29.03.2024)