Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 256v [01]

Datierung: 11. November 1401

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz gibt einigen Kaufleuten des Grafen von Kleve freies Geleit für ihre Handelsgeschäfte.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz bestätigt kraft dieser Urkunde, dass er einige Kaufleuten, die unter Adolf Graf zu Kleve (Cleve) und in dessen Mark wohnen, Geleit gibt.

Die Kaufleute heißen: Helwig von Hussen, Herman, Sohn des Reinhart von Hussen, Bernhard von Hussen, Johan Smyt von Hussen, Reynckin Dorendick, Gerhard der Friese von Hussen, Johan von Morse, Herman von Ryne von Hussen, Heinrich Menne, Diederich von Hard, Peter von Molen von Hussen, Diederich von Riswig der junge von Grete und sein Bruder Jacob von Grete, Rulde von Undderich, Diener der beiden Zuvorgenannten, dann Wilhelm, der Sohn Reinhards von Hussen, Jacob, der Sohn Huberts von Hussen sowie alle ihre Diener und Knechte in Kaufmannsgeschäften. Das Geleit gilt auch für alle anderen Kaufleute und ihre Knechte und Diener, die das begehren und in den gräflichen Städten, Dörfern und Landen ansässig sind bzw. dem Grafen unterstehen.

Das freie Geleit gilt für die Dauer des Zwistes zwischen dem Erzbischof und dem Grafen und umschließt sämtliche Kaufmannsgeschäfte am Rhein, zu Wasser und zu Lande. Es ist auch für die erzbischöflichen Verbündeten in der Auseinandersetzung mit dem Grafen gültig.

Die erzbischöflichen Amtsträger sollen schwören, das freie Geleit zu beachten. Die Kaufleute sind innerhalb des Geleitsgebietes zollfrei. Das Zollgeld jedoch, das sie von jedem Zollfuder, das man in Augenschein nimmt, zahlen müssen, beträgt für zwölf Ohm Wein zwei rheinische Gulden.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Eltevil ipsa die beati Martini episcopi nostri patroni anno [1]401.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 256v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5999 (Zugriff am 28.03.2024)