Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 243v [01]

Datierung: 21. Juli 1401

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz erlaubt den Frankfurtern 144 Pfund Heller von Hartmut von Kronberg zu lösen, die dieser auf dem Ungeld in Frankfurt besitzt.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz bestätigt, dass seine Amtsvorgänger und das Mainzer Kapitel den erzbischöflichen Teil des Ungeldes zu Frankfurt, den Bürgermeistern, Schöffen und Bürgern in Frankfurt für eine bestimmte Summe Geld verpfändet hatten, gemäß der Briefe, die diesbezüglich ausgestellt wurden.

Diese Briefe besagen auch, dass die Frankfurter die Gülte von 900 Pfund Heller Geld aus dem Ungeld von denen zurückkaufen und lösen können, denen diese verpfändet sind. Die Frankfurter sollen die betreffenden Pfandbriefe wieder an sich nehmen, zerschneiden und die Schnipsel aufbewahren.

Wenn die Stadt dem Ritter Hartmud von Kronberg und dessen Ehefrau Lorich (Lorchin, Lorche) die Lösung der 144 Pfund Heller aus dem Ungeld verkündet hat, sollen diese 144 Gulden mit der Ronneburg (Roneburg) und deren Zubehör Hartmud und Lorich vom Mainzer Stift zu Pfande stehen, nach Aussage der Briefe, die darüber ausgestellt worden sind, dass nach der Ablösung der 144 Pfund Geld die Briefe für Hartmut und Lorich gelten und sie die Briefe behalten und nicht den Frankfurtern geben sollen und dann gemäß der Pfandbriefe der Frankfurter zerschneiden können.

Darum bekennt der Erzbischof für sich, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz, das er mit Einverständnis des Mainzer Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Domkapitels kraft dieser Urkunde sein Einverständnis gegeben hat, dass die Stadt die 144 Pfund Heller Geld von Hartmut und Lorich als Gülte für 1.440 Pfund Heller ablösen soll. Hartmut und Lorich sollen die Quitbriefe und die Frankfurter dann weiter in der Ablösung des mainzischen Ungeldanteils die mainzischen Briefe und die Quitbriefe von Hartmut und Lorich ebenfalls dem Stift Mainz zur Lösung geben für 1.440 Pfund Heller, die das Stift Mainz ihnen dann auch gütlich und wohl bezahlen soll.

Domdekan Eberhard und das Domkapitel kündigen ihr Siegel an.

- Datum Houeheim ipsa die sancte Braxedis virginis ...1401.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 243v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5982 (Zugriff am 29.03.2024)