Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 236v [01]

Datierung: 1401

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz verpfändet dem Würzburger Domherrn Johan Hofwart die halbe Burg Krautheim.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz (Mentze) schuldet dem Würzburger (Wirtzpurger) Domherrn Johan Hofwart (Hoffewart, Hoffwart), auch Dompropst in Eichstätt (Eynstete) und den Kindern von dessen verstorbenem Bruder Ritter Eberhard (Ebirhard) Hofwart 3.000 rheinische (Rinscher) Gulden, die die Herren ihm ausgezahlt hatten.[a]

Mit Einverständnis des Mainzer Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Mainzer Domkapitels verpfändet er den Gläubigern kraft dieser Urkunde die Hälfte des Schlosses Krautheim (Crutheim) mit allen Nutzungsrechten und Einkünften, so wie diese dem Erzbischof selbst vom Stift Würzburg versetzt und verpfändet ist. Johan darf die Burghälfte so lange nutzen und nutznießen, bis ihm das geschuldete Geld zurückgezahlt ist.

Eine solche Rückzahlung muss ein Vierteljahr vor dem Tag St. Peter Kathedra [22. Februar] angekündigt werden. Das Geld ist dann im Zeitraum zwischen 14 Tage vor und 14 Tage nach diesem Tag nach dem Willen der Gläubiger entweder in Buchen, Möckmühl (Megmolen) oder in Neuenstadt (Nuwenstad), das denen von Weinsberg (Wynsperg) gehört, zurückzuzahlen. Danach ist die Burghälfte von Krautheim unverzüglich zurückzugeben.

Wollen die Hofwart ihr Geld wieder haben, müssen sie dies ebenfalls ein Vierteljahr vorher ankündigen. Die Bezahlung erfolgt dann unter den beschriebenen Bedingungen.

Bei nicht fristgerechter Zahlung können die Hofwart die Bürgen in Anspruch nehmen (in leistunge manen). Sie müssen sie schriftlich oder mündlich auffordern, jeder einen Knecht und ein Pferd in eine der genannten Städte in ein ihnen angewiesenes öffentliches Wirtshaus zum Einlager zu schicken und dort so lange zu belassen, bis die Schuld beglichen ist. Ausfallende Knechte und Pferde sind vom Bürgen zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, müssen der Erzbischof bzw. sein Stift auf Mahnung binnen vier Wochen für einen neuen, mehr als gleichwertigen Bürgen sorgen.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Bürgen sind: Konrad (Conrad) von Synaw, Rabe (Rave) von Neuenstein (Nuwenstein), Hans von Neuenstein, Machtolff von Mensheim der alte, Gotze von Aschhausen (Aschusen), Fritze von Thurneck, Ulrich Cappellan, Bernold von [Talheim?], Contze (Conrad) [Wittstatt gen.] Hagenbach (Hagenbuch), Gerhard von Dalheim der alte, Burghard (Burchart) Wittstatt (Wytstad), Konrad (Conrad) von Ebersberg (Ebirsberg), Hans Ysenhart, Jtel Mertin zu Durczeblach und Wilhelm von Clepsen.

- [ohne Datum]

Fußnotenapparat:

[a] Am linken Seitenrand steht von anderer Hand: »vide sup(ra) fol. 224 [= fol. 222v]. Ein andere dergleich(en) verschreibung vber 2.500 fl.«

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 236v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5981 (Zugriff am 23.04.2024)