Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 240 [01]

Datierung: 6. November 1401

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz macht den Edelknecht Friedrich von Riedern zu seinem Amtmann in Tauberbischofsheim.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz schuldet seinem »lieben Getreuen«, dem Edelknecht Friedrich (Fryderich) von Riedern, seinem Amtmann in Tauberbischofsheim (Bischoffesheim), dessen Ehefrau Anne bzw. deren Erben 1.100 Goldgulden.

Deshalb setzt er ihn kraft dieser Urkunde als Amtmann in Bischofsheim ein, zu den gleichen Bedingungen, wie der erzbischöfliche »Neffe« Graf Johan von Wertheim das Amt innegehabt hatte.

Der Erzbischof kann Friedrich seines Amtes erst entsetzen, wenn er das Geld zurückgezahlt hat. Der Erzbischof muss eine Rückzahlung in der Zeitspanne zwischen 14 Tage vor und 14 Tage nach Peterstag Kathedra [22. Februar] leisten, den Lösungswunsch aber ein Vierteljahr vorher ansagen. Will Friedrich sein Geld wiederhaben, muss er dies ebenfalls ein Vierteljahr vor dem Peterstag ankündigen. Was Friedrich im Lösungsjahr angebaut hat (waz er dan uff dem buw erbuwet hat), gehört zur Hälfte dem Erzbischof und seinem Stift.

Kommen der Erzbischof und sein Stift in Zahlungsverzug, kann Friedrich die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Die Bürgen müssen dann nach dem Willen der Gläubiger mit einem Knecht und einem Pferd in Wertheim, Tauberbischofsheim, Lauda (Luden) oder Mergentheim in einem öffentlichen Wirtshaus auf Kosten des Erzbischofs so lange Einlager leisten (infaren zu leisten), bis die Schuld beglichen ist. Sollte man den Bürgen das Einlager in einer der vier Städte nicht gestatten, müssen die Bürgen sich gegebenenfalls an anderen ihnen angewiesenen Orten zum Einlager einfinden. Stirbt ein Bürge, geht außer Landes oder verarmt, muss der Erzbischof binnen eines Monats für mindestens gleichwertigen Ersatz sorgen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager leisten. Ausfallende Knechte und Pferde sind vom betroffenen Bürgen zu ersetzen. Die Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen oder sich darauf berufen, er sei über Jahr und Tag nicht zum Einlager aufgefordert worden.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Eine mögliche Beschädigung dieser Urkunde ändert nichts an ihrer bleibenden Gültigkeit.

Der Erzbischof wird nichts gegen vorstehende Abmachung unternehmen oder unternehmen lassen und kündigt sein Siegel an. Die Bürgen versprechen, gute Bürgen zu sein und kündigen ebenfalls ihre Siegel an.

Die Bürgen sind: die beiden Ritter Peter von Stettenberg (Stetinberger) und Konrad (Conrad) von Hardheim (Hartheim), dann Heintz Stump von Königheim (Kennekeim), Eberhard (Ebirhard) von Grumbach zu Risenhusen, Gotze von Aschhausen (Aschusen), Hans Clinghard, Reinhard von Hardheim, Fritze Stettenberg, Arnold von Rosenberg der alte, Eberhard (Ebirhard) von Grumbach zu Uissigheim (Ossickem) und Fritze Huttener.

- Datum 1401 ipsa die beati Leonardi confessoris.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 240 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5978 (Zugriff am 29.03.2024)