Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 251v [01]

Datierung: 6. Oktober 1401

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Verpfändung der Herrschaft Hofheim an Ritter Frank von Kronberg.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz hat mit Einverständnis des Mainzer Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Domkapitels dem Ritter Frank (Francke) von Kronberg (Cronenberg), seinem »lieben Getreuen« und dessen Ehefrau Gerdrud bzw. deren Erben kraft dieser Urkunde Schloss, Burg und Stadt Hofheim (Hoffeheim) samt Nutzungsrechten, Einkünften, Gerechtsamen und Zubehör für 3.100 Gulden verkauft (verkaufft vnd zu kauffe geben).

Frank und Gerdrud können sich dessen bedienen, es nutznießen und gebrauchen, aber so, dass sie das Gut und die darin wohnenden Menschen verteidigen und verantworten, sie schützen und schirmen, sie bei ihren althergebrachten Rechten und Freiheiten bewahren und sie nicht höher besteuern oder bedrängen. Sie sollen vor allem die Kleriker bei der Vereinnahmung ihrer Zehnten, Gülten, Zinsen und Renten nicht behindern. Sie dürfen Schloss, Burg und Stadt Hofheim nicht verbauen oder verwüsten, aber notwendige Bauten ausführen. Schloss, Burg und Stadt bleiben dem Erzbischof und den Seinen offen, wobei Frank und Gertrud nicht geschädigt werden dürfen. Die erzbischöflichen Leute dürfen für geziemendes Geld in Hofheim Einkäufe tätigen.

Sollte Hofheim in erzbischöflichen Angelegenheiten verloren gehen, wird das Stift Mainz nach bestem Vermögen bei der Wiedergewinnung helfen und es den Gläubigern wieder einräumen. Sollte Hofheim aber binnen sechs Monaten nicht wiedergewonnen werden können, muss das Stift dann binnen weiterer zwei Monate die 3.100 Gulden nach Wunsch der Gläubiger entweder in Frankfurt (Franckinfurd) oder Mainz (Mentze) zurückzahlen.

Geht Hofheim in Kronberger Angelegenheiten verloren, müssen diese alles daran setzen, es wiederzugewinnen. Mainz wird dabei behilflich sein.

Die Kronberger dürfen Hofheim ohne Einverständnis des Erzbischofs und seines Stiftes nicht weiter verkaufen oder verpfänden, es sei denn, sie wollten ihr Geld wieder haben. Dies können sie jederzeit verlangen, müssen es aber sechs Monate vorher schriftlich ankündigen. Zahlen Erzbischof bzw. das Stift dann nicht binnen dieser sechs Monate, können die Kronberger Hofheim für 3.100 Gulden verpfänden oder verkaufen, aber nur an Mannen oder Burgmannen des Stiftes. Diese Käufer müssen dann dem Erzbischof und seinem Stift entsprechend geloben und schwören.

Die Kronberger gestatten dem Erzbischof, Hofheim für 3.100 Gulden zurückzukaufen und zu lösen. Mainz muss diesen Wunsch zwei Monate vorher ankündigen. Das Geld ist dann auf Wunsch der Kronberger entweder in Mainz oder in Frankfurt zurückzuzahlen. Danach ist die Herrschaft Hofheim wieder frank und frei herauszugeben.

Wird Hofheim durch Brand, Raub oder aus anderer Ursache beschädigt, wird dies nicht auf das Kaufgeld angerechnet.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. Domdekan Eberhard (Ebirhard) kündigt das Kapitelsiegel an.

- Datum Eltuil feria quinta ante diem beati Dionisii et sociorum eius martirum ...1401.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 251v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5880 (Zugriff am 28.03.2024)