Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 249v [01]

Datierung: 11. August 1401

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Schenk Konrad dem jungen von Erbach.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz schuldet dem Edelherrn Schenk (schenck) Konrad (Conrad) dem jungen, Herr zu Erbach (Erppach), seinem »lieben Getreuen«, und dessen Ehefrau Margret Landschade bzw. ihren Erben 2.500 rheinische (Rinscher) Gulden, die sie ihm für Zwecke des Stiftes geliehen haben.

Für dieses Geld hat der Erzbischof ihnen kraft dieser Urkunden mit Einverständnis des Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Mainzer (Mencze) Domkapitels das Amt Starkenburg (Starckenberg) verpfändet. Sie können sich des Amtes mit allen Nutzungsrechten und Einkünften so bedienen, wie der verstorbene Ritter Albrecht von Hirschhorn (Hirczhorn) es seinerzeit von Erzbischof Konrad, Johans Amtsvorgänger, besessen hat. Schenk Konrad und Margret sollen, so lange sie das Amt innehaben, auf der Starkenburg wohnen. Sie werden das Amt bewahren.

Sollte Schenk Konrad als Amtmann sterben, können Margret bzw. ihre Erben einen ehrbaren Edelherrn, der zum Schild geboren ist, als Verwalter in das Amt setzen, der das Amt schützen und schirmen wird. Dieser wird dem Erzbischof und seinem Stift geloben und schwören, das Amt und das Schloss zu schützen und zu schirmen und dem Erzbischof damit zu gewarten, wie das altes Herkommen ist und Schenk Konrad das zu Lebzeiten geschworen hat.

Der Erzbischof darf die Schenken des Amtes erst entsetzen, wenn er die 2.500 Gulden zurückgezahlt hat. Will der Erzbischof das tun, muss er dies einen Monat vorher schriftlich ankündigen. Schenk Konrad muss die Lösung dann zulassen. Wollen die Schenken ihr Geld wieder haben, müssen sie dies ein halbes Jahr vorher ankündigen. Der Erzbischof muss das Geld dann auf Wunsch der Gläubiger entweder in Heidelberg (Heydelberg), in Worms (Wormß) oder in Erbach (Erppach) zurückzahlen.

Die erzbischöflichen Torhüter, Wächter, Pförtner, czinggne [Mauerwächter?], Schultheißen, zinmeyster und Amtleute, die zum Schloss und Amt gehören, müssen den Schenken als Amtleuten schören, ihnen gemäß der Absprache mit dem Schloss, dem Amt und den Einkünften zu gewarten und gehorsam zu sein.

- Datum Gernsheim feria quinta proxima post festum sancti Laurencii martiri ... 1401.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 249v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5871 (Zugriff am 25.04.2024)