Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 235v [01]

Datierung: 15, Juni 1401

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StA Darmstadt Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 6 (Mit Verweis auf: Estor, Kleine Schriften Stück X, Stück 240; Roth, F.N. 1,1 S. 422 Nr 83; Moser, Einleitung S. 165.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Öffnung des Schlosses Schweinsberg.

Vollregest:

Ritter Johan Schenk (Schencke), die drei Brüder Wolff, Konrad (Conrad) und Henne Schenk, dann Volprecht Schenk, Eberhard (Ebirhard) und Heidenreich Schenk, Ludwig (Lodewig) und Konrad (Conrad) der junge, alle von Schweinsberg (Sweynsperg) bekennen für sich und ihre Erben ihre Verbundenheit mit Erzbischof Johan von Mainz und dem Stift Mainz (Mentze).

Deshalb öffnen sie dem Erzbischof und seinem Stift auf ewige Zeiten ihr Schloss Schweinsberg. Sie werden Mainz mit Leib und Gut und mit ganzer Macht beholfen sein. Die Mainzer Amtleute dürfen Burg Schweinsberg bei Tag und bei Nacht zu allen Notwendigkeiten betreten und verlassen. Aktionen der Mainzer Amt- und Hauptleute gegen die Aussteller und die Schweinsberger Erben sind davon ausgenommen. Die Mainzer müssen den Burgfrieden und die Burghut beschwören.

Im Gegenzug hat ihnen der Erzbischof gemäß einer anderen Urkunde jährlich 50 Gulden am Zoll Ehrenfels (Erenfels) angewiesen.

Die Schweinsberger werden nichts gegen die Mainzer unternehmen, auch keine anderen Herren in Fehden oder Kriegen gegen Mainz unterstützen, sondern den Mainzer beholfen sein. Gehen dabei Lehen oder Einkünfte der Schweinsberger verloren, wird sich der Erzbischof erst dann mit seinen Gegnern sühnen, wenn die verlorenen Güter zurückgewonnen sind. Wenn die Schweinsberger zur Hilfeleistung aufgefordert werden, erhalten sie auf den mainzischen Schlössern Futter und Brot und wie andere erzbischöfliche Diener Schadenersatz.

Sind die Mainzer auf Burg Schweinsberg, werden die Burgherren deren Leib und Gut in der Burg und im ganzen Burgfrieden schützen und schirmen. Die Mainzer dürfen gegen Geld Einkäufe tätigen, die Schweinsberger dürfen dabei die Preise nicht verteuern.

Streitigkeiten untereinander schlichtet ein Schiedsgericht. Jede Partei ernennt zwei Vertraute (frunde), die gemeinsam dann binnen eines Monats ein Fünftmann erwählen (kiesen). Dieses Gremium entscheidet binnen eines Monats einvernehmlich und für beide Parteien verbindlich. Schulden der Erzbischof und sein Stift den Schweinsbergern etwas und zahlen das nach Aufforderung nicht binnen dreier Monate zurück, können die Schweinsberger die vereinnahmten Pfänder wahlweise in das Schloss Amöneburg (Ameneburg) oder in das Schloss Schweinsberg führen. Dadurch entstandene Kosten, ausgenommen toden vnd wunden die ane vorsatze gescheen, werden vom Fünftmann verteilt.

Keinem Schweinsberger wird die Burghut anvertraut, der nicht vorher dieses Bündnis schriftlich beschworen hat. Dies müssen auch alle Schweinsberger tun, wenn sie das 12. Lebensjahr erreicht haben.

Die Aussteller und alle Ganerben legen ihren Eid auf dieses Bündnis ab und sichern zu, die vorstehenden Punkte und Artikel unverbrüchlich zu halten, nichts dagegen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen.

Sie kündigen alle ihre Siegel an.

- Datum ut supra [Bensheim die Viti et Modesti].[a]

Fußnotenapparat:

[a] Die Datumsangabe wurde der Überlieferung des StA Darmstadt übernommen.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 235v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5637 (Zugriff am 28.03.2024)