Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 222v [01]

Datierung: 24. April 1401

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei dem Mainzer Domherrn Johan Hofwart.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz schuldet dem Mainzer (Mentze) Domherrn und Dompropst zu Eichstätt (Einstete, Eynstete) Johan Hofwart (Hoffwarten) und den Kindern und Erben seines verstorbenen Bruders Ritter Eberhard (Ebirhard) Hofwart, 2.500 rheinische (rinscher) Gulden, die diese ihm bar geliehen haben.

Mit Einverständnis seiner »lieben Andächtigen«, des Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Mainzer Domkapitels, hat der Erzbischof ihnen kraft dieser Urkunde die Hälfte der mainzischen Burg Krautheim (Crutheim) mit allen Herrschaften und Einkünften als Pfand eingeräumt, ausgenommen das, was er und das Stift den Herren vom Spital verpfändet haben. Die Pfandnehmer können die Burghälfte so lange nutzen und nutznießen, bis die 2.500 Gulden zurückgezahlt sind.

In dem Jahr, in dem der Erzbischof und sein Stift den Gläubigern die 2.500 Gulden wiedergeben wollen, müssen sie dies mündlich und schriftlich ein Vierteljahr vor St. Peterstag [29. Juni] ankündigen. Die Bezahlung erfolgt dann im Zeitraum von 14 Tage vor St. Peterstag bzw. 14 Tage danach nach Wunsch der Gläubiger entweder in Buchen (Bucheim), Möckmühl (Megmolen) oder zu Neuenstadt (Nuwenstad), das denen von Weinsberg (Wynsperg) gehört. Ist das Geld bezahlt, fällt die Burghälfte an den Erzbischof und sein Stift zurück. Wollen die Gläubiger ihr Geld wiederhaben, gelten die gleichen Fristen und Zahlungsorte.

Als Sicherheit stellt der Erzbischof Bürgen, die die Gläubiger im Fall ausbleibender Zahlung zum Einlager mahnen dürfen. Genannt werden [a] Arnold von Rosenberg der alte, Bürger zu Adelsheim (Adeltzheim), der alte Ulrich von Rosenberg, Heinrich Rüdt (Rudde), Eberhard (Ebirhard) Rüdt von Collenberg, Gotze von Aschhausen (Aschuse), Herolt von Aschhausen, Sifrid von Hoßheim (Hoßh), Bernger von Adelsheim (Alctzh) der junge, Rabe (Rafe) von Neuenstein (Nuwenstein), Hans von Neuenstein (Nuwenstein) und Eberhard (Ebirhard) von Gemmingen (Gemyngen) der junge.

Sind die Bürgen mündlich oder schriftlich gemahnt, soll jeder von ihnen ein Pferd und einen Knecht binnen 14 Tagen in eine der drei genannten Städte in ein ihnen angewiesenes öffentliches Wirtshaus schicken und dort so lange und ununterbrochen Einlager halten (leisten), bis das ausstehende Geld bezahlt ist. Ausfallende Knechte und dienstuntaugliche Pferde sind nach entsprechender Mahnung binnen 8 Tagen durch mindestens gleichwertige Knechte und Pferde zu ersetzen.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes bevor die Schuld bezahlt ist, muss der Erzbischof auf Ermahnung das binnen vier Wochen wieder ausgleichen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager leisten.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Was der Erzbischof bis auf den heutigen Tag an die Gläubiger zu fordern hatte, ist hiermit abgegolten.

Die Gläubiger sollen wie andere Amtleute schwören, das Gut zu schützen und zu schirmen.

Die angesprochene Burghälfte bleibt Offenhaus des Erzbischofs und seines Stiftes. Die Mainzer können sich in sie hinein und aus ihr heraus gegen jedweden Gegner behelfen.

Will der Erzbischof mit Einverständnis des Domkapitels einen gemene sture oder bede erheben, sollen die Gläubiger das zulassen und sich dem nicht widersetzen.

Sollten Bauarbeiten an der Burg notwendig werden, müssen sich die Pfandnehmer mit dem jeweiligen Burggrafen zu Miltenberg abstimmen.

Die Gläubiger übernehmen auch die Entlohnung der Türmer, Torwächter und Wächter.

Domdekan Eberhard usw. kündigt das Kapitelsiegel an. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten und geloben, gute Bürgen zu sein. Sie kündigen alle an, ihre Siegel neben das des Erzbischofs und des Domkapitels zu hängen.

- Datum Elteuil ipsa dominica qua cantatur Jubilate ... 1341.

Fußnotenapparat:

[a] Die Namen der Bürgen stehen am Ende des Briefs.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 222v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5417 (Zugriff am 29.03.2024)