Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 225 [01]

Datierung: 19. April 1401

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Öffnung der Burgen Löwwenstein und Steuerburg für Erzbischof Johan von Mainz.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz anerkennt die treuen Dienste, die der Ritter Reinhard von Westerburg und dessen Bruder Wernher von Westerburg, Wernhers Sohn Hermann von Schweinsberg (Sweynperg) zu Löwenstein (Lewenstein) und dessen Bruder Heinrich von Löwenstein und andere Ganerben zu Löwenstein ihm geleistet haben und künftig noch leisten sollen.

Aus besonderer Verbundenheit mit dem Erzbischof, haben die Löwensteiner ihm das Schloss Löwenstein und das cleyne hus Jttere, das man die Steuerburg (Sturburg) nennt, geöffnet. Beide Burgen stehen ihm auf ewig zu allen Notwendigkeiten als Offenhaus zur Verfügung.

Der Erzbischof hat mit Willen und Wissen seines »lieben Andächtigen«, des Mainzer (Mentze) Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Domkapitels den genannten Westerburgern, Schweinsbergern und Löwensteinern und deren Ganerben und Erben, die auf Löwenstein oder auf der Steuerburg wohnen und ihm eidlich verbunden sind, wie das in dem Brief steht, den sie ihm diesbezüglich gegeben haben, die Freundschaft erwiesen und tut dies kraft dieses Briefes, dass ihnen die Stiftsschlösser, über die der Erzbischof herrschaftlich verfügt, zu allen ihren Notwendigkeiten offen stehen, soweit ihre Handlungen rechtmäßig sind. Die Öffnung darf sich nicht gegen den Erzbischof, die erzbischöflichen Amtsnachfolger, das Stift Mainz und die erzbischöflichen Städte und Lande sowie die darin wohnenden Menschen geistlichen wie weltlichen Standes richten.

Überzieht sie jemand auf erzbischöflichen Burgen mit Krieg, müssen sie, was diese Schlösser betrifft anstelle des Erzbischofs bestellunge tun ... fur vngefug und die erzbischöflichen Leute dann in keiner Weise beleidigen oder beschädigen lassen. Wenn sie Hilfe von Mainz begehren, wird der Erzbischof dem nach Möglichkeit nachkommen und verspricht, sie wie andere Mannen und Burgmannen zu schützen und zu schirmen, soweit das Recht auf ihrer Seite ist. In allen erzbischöflichen Schlössern und Städten darf man ihnen den feilen kauff gegen Geld nicht verwehren; man soll ihnen in jeder Weise behilflich sein. Im Kriegsfall soll der erzbischöfliche Landvogt ihnen helfen und zu ihren Tagen reiten, und für sie anstelle des Erzbischofs Recht bieten, und sie schützen und schirmen.

Sollten er, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz mit Fürsten oder anderen Herren in Krieg geraten und die Hilfe der Ganerben von Löwenstein dazu bedürfen und diese dabei ihre mainzischen Lehen aufgeben müssen, darf sich der Erzbischof mit dem Feind erst sühnen, wenn die Lehen wieder vollständig im alten Zustand restituiert worden sind.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Hofeheim feria post dominicam Misericordia domini - 1401.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 225 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5413 (Zugriff am 20.04.2024)