Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

518 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 380.

StA Wü, MIB 13 fol. 211 [01]

Datierung: 2. Dezember 1400

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

 

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden, für die er die Stadt Bensheim in Anspruch genommen hat.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz bekennt, dass sein Amtsvorgänger, der verstorbene Erzbischof Gerlach zu seinen Lebzeiten der Metze Swenden und dem Ritter Heinrich von Erligheim (Erlenkeim, Erlekein) Geld geliehen und für diese beiden Geldsummen die ehrbaren Bürgermeister, Schöffen und Bürger von Bensheim, seine »lieben Getreuen« in Anspruch genommen hatte (versetzet hait), wie es ihre Briefe beinhalten, die sie diesbezüglich innehaben.

Die Stadt musste lange Zeit und mühevoll diese beiden Geldsummen jedes Jahr der Metze und dem Ritter Heinrich bzw. deren Erben Jahr bezahlen, namentlich der Metze von geliehenen 2.000 Gulden 200 Gulden Geld und dem Heinrich von geliehenen 1.600 Gulden jährlich 160 Gulden.

Die Stadt ist nun mit Erzbischof Johan dahingehend übereingekommen, dass die Stadt 1.600 Gulden dem Henne Kreiße von Lindenfels auszahlen soll und damit die Verbindlichkeit gegenüber Ritter Heinrich gänzlich und vollkommen gelöst hat und von der Zahlung der Jahresgülte entbunden ist. Dann soll die Stadt dem Ritter Emyche von Burnsheim (Burntzheim), dem erzbischöflichen »lieben Getreuen«, die 2.000 Gulden ausrichten und bezahlen. Damit sind der Erzbischof, seine Amtsnachfolger und das Stift auch von dieser Summe befreit.

Darum und aus besonderer Gnade hat der Erzbischof mit Einverständnis des Mainzer Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Mainzer Domkapitels die Stadt gefreit und freit sie kraft dieser Urkunde, dass sie ihm und dem Mainzer Stift in den kommenden sechs Jahren keinerlei sture schatzunge oder bede zahlen muss, ausgenommen ihre rechten gewonlichin bede. Niemand von seinen Leuten soll die Stadt in dieser Zeit damit beschweren oder dazu nötigen.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Maguntia feria quinta post Andree apostoli ... 1400.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 211 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5372 (Zugriff am 25.04.2024)