Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 194 [01]

Datierung: 14. August 1400

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Reinhard von Sickingen.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz schuldet dem Reinhard von Sickingen und dessen Erben 2.000 Goldgulden, wie sie zu Frankfurt (Franckinfurd) gang und gäbe sind. Das Geld hat Reinhard ihm zum Nutzen der Stiftes geliehen. Zur Sicherheit hat der Erzbischof mit Einverständnis des Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Mainzer Domkapitels dem Reinhard das Schloss Herbolzheim (Herburtzheim) samt allen Einkünften als Pfand in Aussicht gestellt.

Der Erzbischof will für die geschuldeten 2.000 Gulden kommende Weihnachten 160 Gulden bezahlen. Die 2.000 Gulden will der Erzbischof an Pfingsten danach bezahlen, entweder in Heilbronn (Heilprunne) oder in Wimpfen (Wymphen), wo die Gläubiger es wollen.

Sollte dies nicht geschehen, können die Sickingen die Burg Herbolzheim einnehmen und ungehindert die Einkünfte für sich so lange gebrauchen, bis die vorgenannte Gülte und die Hauptsumme, also 2.160 Gulden, vollständig bezahlt sind.

Will Mainz die Schuld am St. Johanstag Baptiste [24. Juni] irgendeines [anderen] Jahres bezahlen, muss es den Wunsch ein Vierteljahr vorher schriftlich ankündigen . Die Bezahlung muss dann am Johanstag in den genannten Städten erfolgen. Wollen die Sickingen ihr Geld am St. Johanstag irgendeines Jahres wiederhaben, müssen sie dies ebenfalls ein Vierteljahr vorher ankündigen. Die Bezahlung muss dann ebenfalls am Johanstag erfolgen. Nach erfolgter Zahlung sind die Burg und die zugehörigen Einkünfte freizugeben. Diese Urkunde wird dann ungültig.

Geht Herbolzheim während der Pfandschaft verloren, werden der Erzbischof und sein Stift sich bemühen, es wieder zu bekommen. Ist dies gelungen, bleibt die Burg weiterhin Pfand der Herren von Sickingen. Gelingt die Wiedereroberung nicht, muss Mainz die Gülte von 160 Gulden so lange zahlen, bis Herbolzheim wiedergewonnen und als Pfand übergeben ist, oder den Sickingen die Hauptsumme zurückgezahlt worden ist.

Der Erzbischof gebietet Contze Hagenbuch, seinem Amtmann, den Pförtnern, Turmknechten, Wächtern, Schultheißen, Richtern und der Burg und der Gemeinde (dales) Herbolzheim, dem Reinhard von Sickingen und dessen Erben zu geloben und zu schwören, mit Herbolzheim zu gewarten und gemäß dieses Briefes gehorsam zu sein.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. Der Domdekan Eberhard und das Mainzer Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses ihre Siegel an.

- Datum Lanstein in vigilia assumptionis beate Marie virginis ... 1400.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 194 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5051 (Zugriff am 25.04.2024)