Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 167 [01]

Datierung: 22. April 1400

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz schließt mit den Landgrafen von Thüringen einen Burgfrieden in den Städten Eschwege und Sontra.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz hat mit Landgraf Balthasar und dessen Sohn Friedrich, Landgrafen in Thüringen (Doringen) einen Burgfrieden in den Schlössern Eschwege (Eschinwege) und Sontra (Suntra, Suntra) geschlossen.

[1] Der Burgfried soll on den sloeßn vnd steten in den zingeln zinnen und soweit die Feldmark (felt marke) reicht gehen und Gültigkeit haben. Sie und ihre Amtleute wollen den Frieden nach bestem Vermögen schützen und schirmen.

[2] Sollte Streit zwischen den beiden Parteien oder ihren Amtleuten im Rahmen des Burgfriedens entstehen, sollen die Parteien das nicht selbst richten, sondern nach erfolgter Mahnung [durch den Kläger] binnen eines Monats einen einvernehmlichen Tag zur Streitschlichtung einberufen. Wird man sich dort nicht einig, entscheidet auf diesem Tag oder einem weiteren einberufenen Tag ein Dreier- oder Fünfergremium den Streit für beiden Parteien verbindlich.

[3] Keine Partei darf jemanden in Eschwege und Sontra einlassen, der der anderen Partei schädlich sein könnte. Kommen Leute in die Städte oder werden herbeigerufen, muss sich das ohne Schaden für die andere Partei vollziehen.

[4] Jenseits des Burggrabens dürfen keinerlei weitere Tore errichtet werden, es sei denn es geschieht mit beiderseitigem Einverständnis.

[5] Keine Partei darf ihren Herrschaftsanteil versetzen oder verkaufen, tauschen oder sonst in fremde Hände kommen lassen, auch keinen Fürsten, Grafen, Herren, Rittern oder Städten übergeben (jngeben). Wer seinen Teil veräußern will, soll es der anderen Partei zu einem geziemenden Preis überlassen.

[6] Sollte Erzbischof Johan verstreben, dürfen das Mainzer (Mentze) Domkapitel und die Amtleute zu Eschwege und Sontra keinen neuen Erzbischof in die Städte lassen, der nicht vorher diesen Burgfrieden schriftlich beschworen hat. Sollte die Landgrafen ohne Leibeserben sterben, dürfen die ihre Amtleute keinen Erben in die Städte lassen, der diesen Burgfrieden nicht zuvor schriftlich bestätigt und beschworen hätte.

[7] Neue Amtleute müssen vor Dienstantritt den Burgfrieden beschwören.

[8] Beiden Seiten können Türme, Tore, Brücken, Türen, Zäune, Gräben usw. nach Belieben erbauen und ausbessern. Doch soll keine Partei die andere an Türmen, Kemenaten, Mauern usw. zu deren Nachteil verbauen. beiden Partei dürfen eine "wonunge" bauen, in der sie und ihre Amtleute wohnen können.

[9] Turmleute, Wächter und Torhüter müssen beiden Parteien huldigen, geloben und schwören. Die Wachleute sollen den gewöhnlichen Lohn erhalten.

[10] Was an Zoll- und Münzgeldern, an Renten und Gülten in den Städten und ihrem Zubehör eingeht, wird zwischen beiden Parteien geteilt.

[11] Sollten geistliche oder weltliche Lehen ledig werden, wollen beide Partei die miteinander vnd semetlichen wieder als Lehen ausgeben.

[12] Sollte es zu Krieg zwischen den beiden Parteien kommen, müssen ihre Amtleute, Mannen, Burgmannen, Bürger und Hintersassen (armelute) in den beiden Städten sich neutral verhalten (stille sitzen).

[13] Sollten sie mit jemand anderem wegen Eschwege und Sontra in Krieg geraten, müssen beide Partei mit ganzer Macht helfen und unverzüglich 50 Mann mit Glefen entsenden, 25 für Eschwege und 25 für Sontra und diese Truppen bis zum Ende der Bedrohung vor Ort lassen, wenn beide Parteien das nicht zusammen anders entscheiden.

[14] Keine Partei darf an der anderen vorbei Beden, Steuern oder Schatzungen von den Bürgern und Hintersassen fordern oder sie alleine zu Dienstleistungen nötigen. [

15] Beiden Parteien wollen sich gegenseitig vor Schaden bewahren.

[16] Keine Partei soll die andere aus ihrer Herrschaftshälfte hinausdrängen, die beiden Städte sollen zur Hälfte dem Stift Mainz und zur Hälfte den Landgrafen zu Thüringen. Markgrafen zu Meißen (Missen) gehören.

Beide Partei geloben, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten, nichts dagegen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen. Die drei Aussteller kündigen ihre Siegel an. Eberhard (Ebirhard) von Eppelborn (Yppelburne), Domdekan, Brune von Scharfenstein (Scharpinstein), Domkustos, und Johan von Schönburg (Schonenburg), Scholaster (schulmeister) [kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das Kapitelsiegel an].

- Data [wie oben: geben ...zu Bischoffesguttern ... 1400 ... an dem nesten donnerstage nach dem heiligen ostertage.]

Der vorstehende Brief wird beim Mainzer Kapitel zurückgefordert.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 167 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5020 (Zugriff am 29.03.2024)