Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 164 [01]

Datierung: 22. April 1400

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Einung zwischen Erzbischof Johan von Mainz und den Landgrafen von Thüringen, Markgrafen von Meißen.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz (Mentze), Erzkanzler des heiligen römischen (romischen) Reiches in deutschen (dutschen) Landen und Balthasar, Landgraf von Thüringen (Thuringie, Doringen) und Markgraf zu Meißen (Missen) bekennen für sich und die Ihren, dass sie sich nach Rücksprache mit ihren Ratgebern zum Nutzen und Frieden ihrer beiden Lande miteinander vereinigt und verbunden haben. Diese Einung gilt auch für alle ihre Mannen und Untertanen.

[1] Beide Parteien wollen treu und ehrenvoll miteinander umgehen und nicht gegeneinander arbeiten.

[2] Sie werden sich mit niemanden verbinden oder verbünden, wenn es diese Einung verletzt.

[3] Sie wollen gegenseitig ihre Straßen, Lande und Gebiet schützen und schirmen, so weit diese reichen. Wer dort oder auf den Reichsstraßen sich räuberisch betätigt oder widerrechtlich Menschen und Güter angreift, gegen den wollen sie sich zusammen mit ihren Amtleuten wehren und den Übergriffen nachgehen. Wird Raubgut durch ihre Lande geführt, wollen sie das, sobald sie es bemerken oder darauf hingewiesen werden, abstellen.

[4] Streitigkeiten untereinander schlichtet ein vierköpfiges paritätisch besetztes Schiedsgericht. Es tagt in Eschwege (Eschenwege). Kann man sich dort binnen 14 Tagen nicht gütlich einigen, wird eine obirman. Diese fünf entscheiden für beide Seiten verbindlich mit einfacher Mehrheit.

[5] Streit zwischen Mannen und Burgmannen wird zunächst vor die Amtleute in Rusteberg oder in Creuzburg (Crutzeburg) gebracht. Diese müssen dann binnen 14 Tagen zusammen nach Eschwege reiten und versuchen, die Angelegenheit gütlich zu regeln. Gelingt dies nicht, sollen sie die Sache nach erfolgter Anklage und Verteidigung (ansprache vnd antwerte) mit Ablegung eines Eides zu richten versuchen. Gelingt dies nicht, soll, wenn die Klage von Mainz ausgeht, der Rusteberger Amtmann einen Obermann aus den Räten der Landgrafen Balthasar, Friedrich (Frederich) oder deren Nachkommen erwählen (nemen vnd kiesen). Dieser Obermann und die beiden Amtmänner müssen dann binnen 14 Tage in Eschwege zunächst gütlich verhandeln, dann nach Anklage und Verteidigung auf einen Eid mit einfacher Mehrheit eine für beide Seiten verbindliche Entscheidung fällen. Danach hat die verurteilte Partei einen Monat Zeit, das Unrecht wieder gut zu machen (keren). Umgekehrt wählt der Amtmann von Creuzburg, wenn die Landgrafen die klagende Partei ist, einen Obermann aus den Räten des Erzbischofs.

[6] Verschulden sich die beiderseitigen Mannen, Burgmannen und Hintersassen untereinander, muss dies dem Herrn des Gläubigers bzw. dessen Amtleuten angezeigt werden. Die Begleichung der Schulden ist dann binnen zwei Monaten zu leisten. Wird nicht gezahlt, können die Gläubiger pfänden und die Pfänder in des anderen Herrn Schloss, das dem Schuldner nahe gelegen sein soll, in Sicherheit bringen. Mit den Pfändern sollen sie sich phentlich gebaren, d.h. sie können die Pfänder ausgeben, wenn man sie verleihen (uzgewynnen) will. Wollen sie die Pfänder aber nicht verleihen, können sie diese verkaufen und können ihre dabei entstandenen Kosten von dem Wert abziehen. Der Rest soll dem Schuldner von seiner Schuld abgehen. Pflichtvergessene Schuldner sollen weder Frieden noch Geleit in den Schlössern und Landen haben.

[7] Keine Partei soll Feinde der anderen Partei in ihren Schlössern aufnehmen und ihnen Friede und Geleit geben. Geschieht dies unwissentlich, soll man es abstellen, sobald man dessen gewahr wird. Der Feind muss des Schlosses verwiesen werden, hat aber freien Abzug.

[8] Es sollen auch sämtliche Amtleute beider Parteien, namentlich die mainzischen Amtleute zu Rusteberg, die vom erzbischöflichen Anteil an Bischofsstein (Steyne), die erzbischöflichen Bürger zu Duderstadt (Duderstad) und zu Heiligenstadt (Heiligenstad), und dann die landgräflichen Amtleute auf der Creuzburg und zu Thamsbrücken (Thungisbrucken), und die Bürger zu Eisenach (Jsenach), Langensalza (Saltza) und Creuzburg, und die beiderseitigen Bürger zu Eschwege und Sontra (Suntra) diese Einung beschwören, unverbrüchlich halten und nach bestem Vermögen dabei helfen, sie zu halten. Wer sich nicht daran hält, darf von niemandem aufgenommen, beherbergt und verköstigt werden. Die Fürsten können erst einen neuen Amtmann einsetzen, wenn dieser mit seinem Eid diese Einung beschworen hat. Wer dies nicht tut, verliert sein Amt.

[9] Die Aussteller verpflichten sich, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich und auf ewig einzuhalten, nicht dagegen zu verstoßen und sich dabei gegenseitig beholfen zu sein, pflichtvergessene Mannen oder Untertanen zur Rechenschaft zu ziehen. Sollten dabei erzbischöfliche oder landgräfliche Schlösser oder Festen gewonnen werden, verbleiben Eigen- und Lehensburgen dem Eigentümer. Sind solche Burgen verpfändet, wird die Summe, für die sie verpfändet sind, unter beiden Parteien im Verhältnis der an der Aktion beteiligten bewaffneten Truppen geteilt, es sei denn, dass der Pfandherr das Geld denen, die ihre Pfandburgen verloren haben, "von eren vnd rechtis wegen" erstatten muss. Eroberte Fremdburgen werden gemeinsam besessen, geteilt oder gebrochen. Einnahmen (fromen) aus angefangen oder reisiger habe, die nicht zur Beute (bute) gehören, werden nach Anzahl der an der Aktion beteiligten Truppen geteilt.

[10] Balthasar und Friedrich, Landgrafen zu Thüringen (Doringen) und Markgrafen zu Meißen (Missen) nehmen Markgraf Wilhelm von Meißen, Landgraf in Thüringen in diese Einung auf. Will er das tun, soll er dem Erzbischof eine entsprechende versiegelte Urkunde ausstellen, der Erzbischof wird ihn dann auch als Mitglied in dieser Einung anerkennen.

[11] Beiden Parteien nehmen aus: den Papst in Rom (Rome), den römischen (romischen) König des heiligen römischen Reiches, den König und die Krone in Böhmen (Beheim) und den Landfrieden, den sie mit anderen einzuhalten geschworen haben. Der Erzbischof nimmt dazu noch aus: Bischof Gerhart von Würzburg (Wurczpurg) und sein Stift, Landgraf Herman von Hessen und die Burggrafen von Nürnberg (Nurenberg), seinen »lieben Schwager und Oheim«. Die Landgrafen Balthasar und Friedrich nehmen aus: Herzog Rudolf (Rudolff) von Sachsen (Sassen), ihren »lieben Sohn und Schwager«, Herrn Wilhelm und Herrn Friedrich (Frederich), Herrn Wilhelm und Herrn Georgen, Markgrafen zu Meißen, ihren »lieben Bruder und Vetter«, Landgraf Hermann von Hessen und die Burggrafen von Nürnberg, ihren »lieben Oheim und Bruder«, und deren Erben, Beide Parteien nehmen die Freiheit und Herrlichkeit ihres Fürstentums aus, geistliche wie weltliche, ihre Grafen und Herren, Mannen und Burgmannen, die sie haben und an die sie gebunden sind.

[12] Wenn die Landgrafen Mannen des Erzbischof Johan sind, wird er denen, mit denen er verbunden ist, nicht gegen die Landgrafen helfen soweit er es mit eren unterlassen kan. Umgekehrt gilt dasselbe.

[13] Die oben geschriebenen Ausnahmen sollen das Bündnis und die Einung nicht beeinträchtigen, die beiden Parteien für Eschwege und Sontra samt Zubehör getroffen haben, sondern sie wollen die beiden Orte gemeinsam gegen jeden schützen und schirmen.

[14] Erzbischof Johan soll seinen Bürgern und Untertanen aufgeben, dass sie sich nicht im landgräflichen Fürstentum niederlassen, nichts kaufen, keine Burgen bauen oder gegen Burgen vorgehen oder etwas gegen Land und Leute unternehmen. Geschieht dies doch, wird der Erzbischof helfen, das abzustellen und alle anhalten, das Fürstentum zu unterstützen und zu fördern. Die Landgrafen sagen umgekehrt dasselbe für die erzbischöflichen Lande zu.

[15] Erzbischof Johan wird dafür sorgen, dass die Landgrafen und die Ihren in Thüringen mit geistlichen Sachen nicht nach Mainz gezogen werden. Sollte sie jemand mit geistlichen Angelegenheiten belangen, kann er dies vor dem geistlichen Gericht in Erfurt (Erffurte) tun oder vor anderen zuständigen geistlichen Gerichten in Thüringen, Weltliche Angelegenheiten werden vor den zuständigen weltlichen Gerichten verhandelt. Der Kläger soll und kann das nach des geriechtes lauffe vnd rechte fordern. Sollten aber Leute in geistlichen Sachen streiten, die mit weltlichen zusammenfallen, sollen sich die beruffen von eyme geriechte zu dem anderen. Das soll man seinen Gang nehmen lassen, wie das geistliche Recht dies besagt.

[16] Will Erzbischof Johan Groschen in seinen Landen münzen lassen, soll er die so kennzeichnen, dass sie sich von den Groschen, die die Landgrafen in Thüringen und die Markgrafen zu Meißen münzen lassen, gut unterscheiden.

[17] Alle vorgeschriebenen Punkte und Artikel hat Erzbischof Johan mit Zustimmung seines Domkapitels und im Namen seiner Amtsnachfolger, die Landgrafen ebenso im Namen ihren Nachkommen und Erben an Eides statt beredet und gelobt und geloben, alles unverbrüchlich und auf ewig zu halten, nichts dagegen zu tun und unternehmen zu lassen.

Zur Beurkundung und Bestätigung haben Domdekan Eberhard (Ebirhard) von Eppelborn (Ypelburn), der Kustos Bruno von Scharfenstein (Scharpinstein), der Scholaster Johan von Schönburg und das Domkapitel zu Mainz ihre Einverständnis erklärt und geloben, die Artikel unverbrüchlich zu halten. Sie kündigen an, das Kapitelsiegel neben das Siegel des Erzbischofs Johan zu hängen.

- ... geben ...zu Bischoffesguttern ... 1400 ... an dem nesten donnerstage nach dem heiligen ostertage.

Vorstehende Einung wird beim Mainzer Kapitel zurückgefordert.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 164 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5019 (Zugriff am 24.04.2024)