Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 182 [01]

Datierung: 14. Mai 1400

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz belehnt die Herren von Bodenhausen mit der gerade renovierten Burg Gleichenstein.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz bestätigt: er hat die Burg Bodenhausen (Bodenhusen) instandgesetzt (gebuwet vnd uffbracht). Er hat die Burg nun samt allem Zubehör dem Ritter Ordemar sowie die Edelknechte Heinrich, Gunther, Raden, Wetzel und Heinrich dem jungen, alle von Bodenhausen (Badenhusen) genannt, seinen »lieben Getreuen« zu rechtem Mannlehen geliehen. Sie haben ihm den Lehnseid geleistet und wollen das Lehen mit globden eiden truwen und dinsten verdienen, wie Lehnrecht und Gewohnheit dies besagen.

In der entsprechenden Urkunde, die die von Bodenhausen diesbezüglich ausgestellt haben, bekennen sie, dass Erzbischof Johan von Mainz (Mentze), ihr »lieber gnädiger Herr« Burg (sloß) und Berg Bodenhausen gebaut und aufgebracht hat und sie die Burg zu Lehen empfangen haben. Sie haben ihm den Lehnseid geleistet und wollen ihm ewig mit der Burg gewarten. Sie ist Offenhaus des Erzbischofs und seines Stiftes. Er kann sich aus ihr heraus und in sie hinein jederzeit behelfen, außer gegen sie selbst und ihre Erben.

Torknechte, Wächter, Pförtner und andere Knechte, die die Burg bewachen und verantworten, schwören dem Erzbischof bzw. dem jeweiligen Vogt zu Rusteberg und versprechen, ihm zu gewarten. Sie selbst dürfen Wachpersonal nur anstellen, wenn dieses den vorstehenden Eid geleistet hat.

Ihre Erben müssen, wenn sie das 12. Lebensjahr erreicht haben, das Treuegelöbnis schriftlich beschwören, dem Erzbischof und seinem Stift zu gewarten. Mainz darf von der Burg kein Schaden entstehen.

Die Bodenhausener versprechen, vorstehende Abmachung unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen. Sie kündigen alle ihre Siegel an.

- Datum Heilgenstad feria sexta proxima ante dominicam Cantate ... 1400.

Erzbischof Johan verspricht, die Bodenhausener stets zu verteidigen und rechtlich zu verantworten, zu schützen und zu schirmen wie andere Mannen und Diener des Stiftes und vorstehende Vereinbarung unverbrüchlich zu halten.

- Datum ut supra.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 182 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5013 (Zugriff am 19.04.2024)